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C. 2.
Was in den einzelnen Gemeinden nach den bestehenden Gebührensätzen als
ortsüblich einfachste Form der Taufen und Trauungen zu gelten hat, wird, sofern
sich hierüber Zweifel erheben, durch Beschluß der Gemeindeorgane festgestellt.
Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung des Konsistoriums.
Entsteht im einzelnen Falle darüber Streit, ob eine Gebühr ungeachtet der
Bestimmungen des §. 1 zu entrichten ist, so entscheidet der Vorstand der Diözesan-
synode nach Anhörung des Presbyteriums, und auf erhobene Beschwerde das
Konsistorium. Diese Beschwerde ist nur binnen dreißig Tagen nach Zustellung
der Entscheidung des Vorstandes der Dihözesansynode zulässig.
Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
C. 3.
Die Stellen der Geistlichen und übrigen Kirchenbeamten sind für den
Ausfall an Einnahmen, welche ihnen durch die im §. 1 vorgesehene Aufhebung
der Gebühren erwächst, von der Kirchengemeinde durch eine Rente nach Maßgabe
der §. 6 und 8 zu entschädigen.
Die Rente ist vierteljährlich im Voraus zahlbar.
S. 4.
Die Höhe der Entschädigungsrente bestimmt sich nach dem Durchschnitt
der Solleinnahme aus den aufgehobenen Gebühren für die in den Jahren 1888,
1889 und 1890 vollzogenen mddungen.
Ist die Durchschnittseinnahme nicht mehr zu ermitteln, so ist die Höhe
der zu gewährenden Entschädigungsrente unter Berücksichtigung der örtlichen Ver-
hältnisse und der Zahl der in den angegebenen Jahren überhaupt vorgekommenen
Fälle von Taufen, Trauungen und Aufgeboten durch Schätzung zu finden.
G. 5.
Von fünf zu fünf Jahren kann eine neue Feststellung des für die Folge-
zeit zu ersetzenden Ausfalles von dem Konsistorium, dem Bezugsberechtigten oder
dem Presbyterium mit der Wirkung verlangt werden, daß die festgestellte Ent-
schädigungsrente der Kirchengemeinde erhöht oder gemindert wird, wobei die Stol-
gebührenfälle der letzten fünf Jahre zu Grunde zu legen sind.
Eine Veränderung der Entschädigungsrente ist nur dann statthaft, wenn
dieselbe sich mindestens auf einen Betrag von fünf Prozent der früheren Rente
beläuft.
S. 6.
Solchen Kirchengemeinden, in welchen zur Aufbringung der Entschädigungs-
rente in Ermangelung eines ausreichenden und verfügbaren Ueberschusses der
Kirchenkasse eine Umlage ausgeschrieben oder erhöht werden muß, wird aus dem
im §. 9 bezeichneten landeskirchlichen Fonds als Beihülfe ein Zuschuß gewährt.
(Xr. 9605)