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K. 14.
Die Kosten der Veranlagung und Verwaltung der Steuern S. 3 Absatz 2,
9. 4) werden, soweit sie nicht durch die den Gemeinden hierbei übertragenen Ge-
schäfte entstehen, aus der Staatskasse bestritten.
Das Aufkommen an Gebühren, Kosten und Strafen im Bereiche der
Grund-, Gebäude= und Gewerbe-(Betriebs= Steuer fließt in die Staatskasse.
Sofern im Bereiche der Katasterverwaltung die Ausführung von Neu-
messungen ganzer Gemarkungen oder größerer Theile von solchen seitens einer
Gemeinde oder der betheiligten Grundbesitzer beantragt wird, oder vorzugsweise
der Gemeinde oder den betheiligten Grundbesitzern zum Vortheile gereicht, kann
die Ausführung nach Bestimmung des Finanzministers von der Entrichtung eines,
seitens der Gemeinde oder der betheiligten Grundbesitzer zu leistenden Beitrages
zu den Kosten der Neumessung abhängig gemacht werden.
K. 15.
Die Kosten der Hebung und Beitreibung der Steuern (§§. 11, 13) sind
von den Gemeinden zu tragen.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verpflichtung der Grundsteuer-
pflichtigen zur Entrichtung von Beischlägen behufs Bestreitung der Elementar-
erhebungskosten (Grundsteuergesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar
1839, 99. 2a, 3) Gesetz vom 11. Februar 1870, §. 11) werden aufgehoben.
S. 16.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ansprüche der Gemeinden (Guts-
bezirke) auf den Bezug von Vergütungen für die bei Veranlagung der Gewerbe-
steuer und der Einkommensteuer ihnen übertragenen Geschäfte (Gewerbesteuergesetz
vom 24. Juni 1891, §J. 75 Absatz 1; Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891,
§. 73 Absatz 1) treten außer Kraft.
Durch Königliche Verordnung kann den Gemeinden und selbstständigen
Gutsbezirken die Verpflichtung auferlegt werden, in ihren Bezirken die Elementar-
erhebung der sämmtlichen direkten Staatssteuern, der Domänen-, Rentenbank-
und Grundst 8-Renten sowie die Abführung der erhobenen Beträge
an die zuständigen Staatskassen ohne Vergütung zu bewirken.
-*d
Ansprüche auf Grundst tschädigungen — 98. 1, 15 bis 17 des
Gesetzes vom 11. Februar 1870 und aus dem Grundst
vom 21. Mai 1861 — Gesetz-Samml. S. 327 — sowie auf sonstige, seitens
des Staates zu leistende Entschädigungen, welche die Entrichtung der Grundsteuer
an den Staat zur Voraussetzung haben, finden nicht ferner statt.