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Minderbelastung dieses Theiles des Gemeindebezirks oder dieser Klasse von
Gemeindeangehörigen beschließen. Bei der Abmessung der Mehr= und Minder-
belastung ist namentlich der zur Herstellung und Unterhaltung der Veranstaltungen
erforderliche Bedarf nach Abzug des etwaigen Ertrages in Betracht zu ziehen.
Der Beschluß bedarf der Genehmigung.
g. 21.
Die auf besonderem Rechtstitel beruhenden Befreiungen einzelner Grund-
stücke von Gemeindesteuern bleiben in ihrem bisherigen Umfange fortbestehen.
Die Gemeinden sind jedoch berechtigt, diese Befreiungen durch Zahlung des
zwanzigfachen Jahreswerthes derselben nach dem Durchschnitt der letzten drei
Jahre vor dem 1. April desjenigen Rechnungsjahres, in welchem die Ablösung
beschlossen wird, abzulösen. Steht ein anderer Entschädigungsmaßstab fest, so
hat es hierbei sein Bewenden.
22.
Vorschriften, welche eine Befreiung von Gewerbesteuer in sich schließen,
finden auf Gewerbe, welche nach Verkündigung dieses Gesetzes in Betrieb gesetzt
werden, keine Anwendung.
Die Gemeinden sind berechtigt, die bestehenden Befreiungen durch Zahlung
des 13 ½ fachen Jahreswerthes derselben nach dem Durchschnitt der letzten drei
Jahre vor dem 1. April desjenigen Rechnungsjahres, in welchem die Ablösung
beschlossen wird, abzulösen. Steht ein anderer Entschädigungsmaßstab fest, so
hat es hierbei sein Bewenden.
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Die direkten Gemeindesteuern können vom Grundbesitz und Gewerbebetrieb
(Realsteuern), sowie vom Einkommen der Steuerpflichtigen (Einkommensteuer)
erhoben werden.
Die Einkommensteuer kann zum Theil durch Aufwandssteuern ersetzt
werden. Aufwandssteuern dürfen grundsätzlich die geringeren Einkommen nicht
verhältnißmäßig höher als die größeren belasten.
Mieths= und Wohnungssteuern dürfen nicht neu eingeführt werden.
Die bestehenden Mieths= und Wohnungssteuern sind auf ihre Ueber-
einstimmung mit den vorstehenden Besteuerungsgrundsätzen und den sonstigen
Bestimmungen dieses Gesetzes zu prüfen. Sie bedürfen erneuter, an die Zu-
stimmung der Minister des Innern und der Finanzen gebundener Genehmigung
und treten außer Kraft, wenn die Genehmigung nicht bis zum 1. April 1898
erfolgt ist.
Die Einführung neuer und die Veränderung bestehender direkter Gemeinde-
steuern, welche nicht in Prozenten der vom Staate veranlagten Steuern erhoben
werden, kann nur durch Steuerordnungen erfolgen.
Die Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung.
(Fr. 9020.)