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Alle sonstigen, nicht auf einem besonderen Rechtstitel beruhenden Be-
freiungen (§. 21), insbesondere auch diejenigen der Dienstgrundstücke und Dienst-
wohnungen der Geamten sind aufgehoben.
Ist ein Grundstück oder Gebäude nur theilweise zu einem öffentlichen
Dienste oder Gebrauche bestimmt, so bezieht sich die Befreiung nur auf diesen Theil.
Die Bestimmungen der Kabinetsordre vom 8. Juni 1834 (Gesetz Samml.
S. 87) bleiben in Geltung und werden auf diejenigen Gemeinden ausgedehnt,
in welchen dieselben noch nicht in Geltung sind.
. 25.
Den Gemeinden ist die Einführung besonderer Steuern vom Grundbesitz
estattet.
8 Die Umlegung kann insbesondere erfolgen nach dem Reinertrage beziehungs-
weise Nutzungswerthe eines oder mehrerer Jahre, nach dem Pacht= beziehungsweise
Miethswerthe oder dem gemeinen Werthe der Grundstücke und Gebäude, nach
den in der Gemeinde stattfindenden Abstufungen des Grundbesitzes oder nach einer
Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe.
C. 26.
Sind besondere Steuern vom Grunbbesitz nicht eingeführt, so erfolgt die
Besteuerung in Prozenten der vom Staate veranlagten Grund= und Gebäude-
steuern.
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder
Ermäßigung der veranlagten Steuer zieht die entsprechende Abänderung der Ver-
anlagung zur Gemeindesteuer nach sich.
Die Veranlagung hat sich auf sämmtliche Grandstück und Gebäude zu
erstrecken, welche der Gemeindebesteuerung unterliegen (S§. 3, 4 des Gesetzes wegen
Aufhebung direkter Staatssteuern).
Die Besteuerung neuerbauter oder vom Grunde aus wieder aufgebauter
Gebäude sowie die Steuererhöhung in Folge-von Verbesserungen der Gebäude
beginnt mit dem Ablaufe des Rechnungsjahres, in welchem die Bewohnbarkeit
oder Nutzbarkeit eingetreten oder die Verbesserung vollendet ist.
g. 27.
Die Steuern vom Grundbesitz sind nach gleichen Normen und Sätzen zu
vertheilen.
Liegenschaften, welche durch die Festsetzung von Baufluchtlinien in ihrem
Werthe erhöht worden sind (Bauplätze), können nach Maßgabe dieses höheren
Werthes zu einer höheren Steuer als die übrigen Liegenschaften herangezogen
werden. Diese Besteuerung muß durch Steuerordnung geregelt werden.
Ceeh-Sammi, 1893. (Nr. 9629.