Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Achter Titel. 
Nachforderungen und Verjährungen. 
g. 83. 
Die Einziehung hinterzogener direkter Steuern (F. 79) zur Gemeindekasse 
erfolgt neben und unabhängig von der Strafe. 
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in zehn Jahren 
und geht auf die Erben, jedoch für diese mit einer Verjährungsfrist von fünf 
Jahren und nur auf Höhe ihres Erbantheils, über. Die Verjährung beginnt 
mit Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem die Hinterziehung begangen wurde. 
Die Festsetzung der Nachsteuer steht dem Gemeindevorstande zu, gegen 
dessen Beschluß nach Maßgabe der §§. 69, 70 der Einspruch und die Klage im 
Verwaltungsstreitverfahren zulässig sind. 
g. 84. 
Steuerpflichtige, welche entggen den Vorschriften dieses Gesetzes oder der 
auf Grund desselben erlassenen Steuerordnungen bei der Veranlagung direkter 
Gemeindesteuern übergangen oder steuerfrei geblieben sind, ohne daß eine strafbare 
Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat (§§. 79, 83), sind zur Entrichtung 
des der Gemeindekasse entzogenen Betrages verpflichtet. Die Verpflichtung erstreckt 
sich auf die drei Rechnungsjahre zurück, welche dem Rechnungsjahre, in dem die 
Verkürzung festgestellt worden, vorausgegangen sind. 
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch 
nur bis zur Höhe ihres Erbantheils über. 
Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlich für den ganzen Zeit- 
raum, auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes oder der maßgebenden Steuerordnungen. 
g. 85. 
Ist nach den Bestimmungen der 88. 67, 80 des Einkommensteuergesetzes 
vom 24. Juni 1891 eine Nachsteuer für den Staat festgesetzt, so haben die zur 
Entrichtung der Nachsteuer Verpflichteten gemäß den hierfür geltenden Vorschriften 
die entsprechenden Zuschläge an die Gemeinde nachzuzahlen. 
Die Festsetzung der nachträglich zu entrichtenden Zuschläge geschieht durch 
den Gemeindevorstand einheitlich für den ganzen Zeitraum, auf welchen sich die 
Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der maßgebenden 
Steuerordnungen. 
K. 86. 
, Hat in Folge der Einlegung von Rechtsmitteln oder einer anderweiten 
Veranlagung (§. 57 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891) eine Er-
	        
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