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Achter Titel.
Nachforderungen und Verjährungen.
g. 83.
Die Einziehung hinterzogener direkter Steuern (F. 79) zur Gemeindekasse
erfolgt neben und unabhängig von der Strafe.
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in zehn Jahren
und geht auf die Erben, jedoch für diese mit einer Verjährungsfrist von fünf
Jahren und nur auf Höhe ihres Erbantheils, über. Die Verjährung beginnt
mit Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem die Hinterziehung begangen wurde.
Die Festsetzung der Nachsteuer steht dem Gemeindevorstande zu, gegen
dessen Beschluß nach Maßgabe der §§. 69, 70 der Einspruch und die Klage im
Verwaltungsstreitverfahren zulässig sind.
g. 84.
Steuerpflichtige, welche entggen den Vorschriften dieses Gesetzes oder der
auf Grund desselben erlassenen Steuerordnungen bei der Veranlagung direkter
Gemeindesteuern übergangen oder steuerfrei geblieben sind, ohne daß eine strafbare
Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat (§§. 79, 83), sind zur Entrichtung
des der Gemeindekasse entzogenen Betrages verpflichtet. Die Verpflichtung erstreckt
sich auf die drei Rechnungsjahre zurück, welche dem Rechnungsjahre, in dem die
Verkürzung festgestellt worden, vorausgegangen sind.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch
nur bis zur Höhe ihres Erbantheils über.
Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlich für den ganzen Zeit-
raum, auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses
Gesetzes oder der maßgebenden Steuerordnungen.
g. 85.
Ist nach den Bestimmungen der 88. 67, 80 des Einkommensteuergesetzes
vom 24. Juni 1891 eine Nachsteuer für den Staat festgesetzt, so haben die zur
Entrichtung der Nachsteuer Verpflichteten gemäß den hierfür geltenden Vorschriften
die entsprechenden Zuschläge an die Gemeinde nachzuzahlen.
Die Festsetzung der nachträglich zu entrichtenden Zuschläge geschieht durch
den Gemeindevorstand einheitlich für den ganzen Zeitraum, auf welchen sich die
Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der maßgebenden
Steuerordnungen.
K. 86.
, Hat in Folge der Einlegung von Rechtsmitteln oder einer anderweiten
Veranlagung (§. 57 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891) eine Er-