Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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höhung  der  ursprünglich  vom  Staate  veranlagten  Steuer  stattgefunden  (G.  30
Absatz  2,  J.  36  Absatz  3),  so  kann  die  hieraus  entspringende  Nachforderung  der
Gemeinde  nur  innerhalb  der  Frist  von  einem  Jahre,  welche  mit  dem  Tage  der
ergangenen  endgültigen  Entscheidung  über  die  Erhöhung  der  Steuer  beginnt,
erhoben  werden.

.  87.
Die  Berechtigung  der  Gemeinden  zur  Nachforderung  anderer  Gemeindeabgaben
  als  direkter  Steuern  beschränkt  sich  ohne  Unterscheidung,  ob  die  Abgabe
gar  nicht  oder  mit  einem  zu  geringen  Betrage  erhoben  worden  ist,

1)  bei  Verbrauchsabgaben  auf  die  Frist  eines  Jahres,  vom  Tage  des
Eintrittes  der  Zahlungsverpflichtung  an  gerechnet,
2)  bei  sonstigen  indirekten  Steuern,  Gebühren  und  Beiträgen  (§#.  4  bis
11),  sowie  bei  Kosten  auf  die  Frist  von  drei  Jahren  seit  dem  Ablaufe
desjenigen  Jahres,  in  welchem  die  Forderung  entstanden  ist.
Die  Nachforderung  von  Naturaldiensten  ist,  sofern  die  Nachleistung  nach
den  Zwecken  der  zu  leistenden  Dienste  überhaupt  noch  möglich  ist,  auf  die  Dauer
des  laufenden  Rechnungsjahres  beschränkt.

g.  88.

Zur  Hebung  gestellte  Gemeindeabgaben  und  Kosten,  welche  im  Rückstande
verblieben  oder  befristet  sind,  verjähren  in  4  Jahren,  von  dem  Ablaufe  des  Jahres
an  gerechnet,  in  welches  der  Zahlungstermin  fällt.

Die  Verjährung  wird  durch  eine  an  den  Pflichtigen  erlassene  Zahlungsaufforderung,
  durch  Verfügung  der  Zwangsvollstreckung  und  durch  Stundung
unterbrochen.

Nach  Ablauf  des  Jahres,  in  welchem  die  letze  Aufforderung  zugestellt,  die
Zwangsvollstreckung  verfügt  oder  die  bewilligte  Frist  abgelaufen  ist,  beginnt  eine
ncue  vierjährige  Verjährungsfrist.

Neunter  Titel.
Kosten  und  Zwangsvollstreckung.

.  S9.

Die  Kosten  der  Veranlagung  und  Erhebung  der  Abgaben  fallen,  insoweit
hierüber  nicht  durch  J.  14  des  Gesetzes  wegen  Aupfhebung  direkter  Staatssteuern
anderweitige  Bestimmung  getroffen  ist,  der  Gemeindekasse  zur  Last.  Jedoch  sind
diejenigen  Kosten,  welche  durch  die  gelegentlich  eines  Einspruches  erfolgenden
Ermittelungen  veranlaßt  werden,  von  dem  Abgabepflichtigen  zu  erstatten,  wenn
sich  seine  Angaben  in  wesentlichen  Punkten  als  unrichtig  erweisen.  Die  Festsetzung
dieser  Kosten  kann  nur  in  der  Entscheidung  über  den  Einspruch  erfolgen.

(r.  9629)