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höhung der ursprünglich vom Staate veranlagten Steuer stattgefunden (G. 30
Absatz 2, J. 36 Absatz 3), so kann die hieraus entspringende Nachforderung der
Gemeinde nur innerhalb der Frist von einem Jahre, welche mit dem Tage der
ergangenen endgültigen Entscheidung über die Erhöhung der Steuer beginnt,
erhoben werden.
. 87.
Die Berechtigung der Gemeinden zur Nachforderung anderer Gemeinde-
abgaben als direkter Steuern beschränkt sich ohne Unterscheidung, ob die Abgabe
gar nicht oder mit einem zu geringen Betrage erhoben worden ist,
1) bei Verbrauchsabgaben auf die Frist eines Jahres, vom Tage des
Eintrittes der Zahlungsverpflichtung an gerechnet,
2) bei sonstigen indirekten Steuern, Gebühren und Beiträgen (§#. 4 bis
11), sowie bei Kosten auf die Frist von drei Jahren seit dem Ablaufe
desjenigen Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist.
Die Nachforderung von Naturaldiensten ist, sofern die Nachleistung nach
den Zwecken der zu leistenden Dienste überhaupt noch möglich ist, auf die Dauer
des laufenden Rechnungsjahres beschränkt.
g. 88.
Zur Hebung gestellte Gemeindeabgaben und Kosten, welche im Rückstande
verblieben oder befristet sind, verjähren in 4 Jahren, von dem Ablaufe des Jahres
an gerechnet, in welches der Zahlungstermin fällt.
Die Verjährung wird durch eine an den Pflichtigen erlassene Zahlungs-
aufforderung, durch Verfügung der Zwangsvollstreckung und durch Stundung
unterbrochen.
Nach Ablauf des Jahres, in welchem die letze Aufforderung zugestellt, die
Zwangsvollstreckung verfügt oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine
ncue vierjährige Verjährungsfrist.
Neunter Titel.
Kosten und Zwangsvollstreckung.
. S9.
Die Kosten der Veranlagung und Erhebung der Abgaben fallen, insoweit
hierüber nicht durch J. 14 des Gesetzes wegen Aupfhebung direkter Staatssteuern
anderweitige Bestimmung getroffen ist, der Gemeindekasse zur Last. Jedoch sind
diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich eines Einspruches erfolgenden
Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Abgabepflichtigen zu erstatten, wenn
sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen. Die Festsetzung
dieser Kosten kann nur in der Entscheidung über den Einspruch erfolgen.
(r. 9629)