Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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höhung der ursprünglich vom Staate veranlagten Steuer stattgefunden (G. 30 
Absatz 2, J. 36 Absatz 3), so kann die hieraus entspringende Nachforderung der 
Gemeinde nur innerhalb der Frist von einem Jahre, welche mit dem Tage der 
ergangenen endgültigen Entscheidung über die Erhöhung der Steuer beginnt, 
erhoben werden. 
. 87. 
Die Berechtigung der Gemeinden zur Nachforderung anderer Gemeinde- 
abgaben als direkter Steuern beschränkt sich ohne Unterscheidung, ob die Abgabe 
gar nicht oder mit einem zu geringen Betrage erhoben worden ist, 
1) bei Verbrauchsabgaben auf die Frist eines Jahres, vom Tage des 
Eintrittes der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, 
2) bei sonstigen indirekten Steuern, Gebühren und Beiträgen (§#. 4 bis 
11), sowie bei Kosten auf die Frist von drei Jahren seit dem Ablaufe 
desjenigen Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist. 
Die Nachforderung von Naturaldiensten ist, sofern die Nachleistung nach 
den Zwecken der zu leistenden Dienste überhaupt noch möglich ist, auf die Dauer 
des laufenden Rechnungsjahres beschränkt. 
g. 88. 
Zur Hebung gestellte Gemeindeabgaben und Kosten, welche im Rückstande 
verblieben oder befristet sind, verjähren in 4 Jahren, von dem Ablaufe des Jahres 
an gerechnet, in welches der Zahlungstermin fällt. 
Die Verjährung wird durch eine an den Pflichtigen erlassene Zahlungs- 
aufforderung, durch Verfügung der Zwangsvollstreckung und durch Stundung 
unterbrochen. 
Nach Ablauf des Jahres, in welchem die letze Aufforderung zugestellt, die 
Zwangsvollstreckung verfügt oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine 
ncue vierjährige Verjährungsfrist. 
Neunter Titel. 
Kosten und Zwangsvollstreckung. 
. S9. 
Die Kosten der Veranlagung und Erhebung der Abgaben fallen, insoweit 
hierüber nicht durch J. 14 des Gesetzes wegen Aupfhebung direkter Staatssteuern 
anderweitige Bestimmung getroffen ist, der Gemeindekasse zur Last. Jedoch sind 
diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich eines Einspruches erfolgenden 
Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Abgabepflichtigen zu erstatten, wenn 
sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen. Die Festsetzung 
dieser Kosten kann nur in der Entscheidung über den Einspruch erfolgen. 
(r. 9629)
	        
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