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KS. 90.
Gebühren, Beiträge, Steuern und Kosten, sowie die nach einem von der
Ausfsichtsbehörde festgestellten Tarife erhobenen Vergütungen (Kurtaxen u. s. w.)
unterliegen der Beitreibung im Verwoltungspwangöverfahren aach Maßgabe der
Verordnung vom 7. September 1879 (Gesetz= Samml. S. 591).
Sind Naturaldienste zu leisten, so ist der Gemeindevorstand bei Säumniß
der Mflichtigen befugt, die Dienste durch Dritte leisten und die entstehenden Kosten
von den Ersteren im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben zu lassen.
Iheil IHl. Kreis- und Provinzialsteuern.
S. 91.
Die bestehenden Vorschriften über die Aufbringung der Kreis= und Provinzial-
steuern bleiben mit folgenden Maßgaben unberührt:
1) Wie den Städten, bleibt auch den Landgemeinden die Beschlußfassung
darüber vorbehalten, in welcher Weise ihre Antheile an den Kreissteuern
aufgebracht werden sollen.
2) Bei der Vertheilung der Kreissteuern sind die Grund-, Gebäude= und
die Gewerbesteuer der Klassen I und II in der Regel mit dem gleichen
Betrage desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Staats-
einkommensteuer belastet wird.
Mit Genehmigung des Bezirksausschusses kann der Betrag, mit
welchem die Realsteuern heranzuziehen sind, bis auf das Anderthalb-
fache jenes Prozentsatzes erhöht oder bis auf die Hälfte desselben herab-
gesetzt werden.
Die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmungen erforderlichen
Beschlüsse der Kreistage und Bezirksausschüsse können bereits innerhalb
eines Jahres vor dem Inkrasttreten des gegemwärtigen Gesetzes gefaßt
werden. Mit dem bezeichneten Zeitpunkte treten Maßstäbe für die
Vertheilung der Kreisabgaben, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes
nicht entsprechen oder die darnach erforderliche Genehmigung nicht er-
halten haben, außer Kraft.
3) Die Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreistheile mit Kreissteuern
und einzelner Kreise mit Provinzialsteuern darf auch nach einem anderen
Maßstabe, als nach Quoten der Kreissteuern beziehungsweise der direkten
Staatssteuern erfolgen.
4) Insoweit juristische Versonen, Gesellschaften u. s. w. zur Entrichtung
der in Kreisen oder Provinzen vom Einkommen zu erhebenden Steuern
verpflichtet sind oder physische Personen in verschiedenen Kreisen beziehungs-
weise Provinzen solchen Steuern unterliegen, kommen bei Veranlagung.