Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Handelt es sich um mehrere Grundstücke, welche in den Bezirken ver- 
schiedener Amtsgerichte belegen sind, so erfolgt die Anmeldung wirksam bei einem 
dieser Gerichte. 
S. 2. 
Wird der Verpflichtung zur Anmeldung nicht genügt oder wird die Frist 
zur Einlösung oder Klageerhebung nicht gewahrt), so erlöschen die Eigenthums- 
ansprüche und zugleich die Forderungen, für welche die Pfandschaft bestellt war. 
Das pfandschaftliche Grundstück wird in diesem Falle Eigenthum des Pfand- 
schaftsbesitzers. Gleiches gilt, wenn die Klage zurückgenommen oder rechtskräftig 
abgewiesen wird, sofern nicht vor dem 1. April 1895 die Erhebung einer neuen 
Klage oder die Einlösung erfolgt. 
S. 3. 
Sind von dem bisherigen Pfandschaftsbesitzer oder dessen Rechtsvorgängern 
Hypotheken an dem Grundstücke bestellt worden, so wird der Mangel im Rechte 
des Bestellers durch die Umwandlung des Pfandschaftsbesitzes in Eigenthum 
geheilt. Sind mehrere Hypotheken bestellt, so tritt dieselbe Rangordnung ein, 
welche stattfinden würde, wenn der Pfandschaftsbesitzer zur Zeit der Bestellung 
Eigenthümer gewesen wäre. 
Die Vorschriften des ersten Absatzes finden entsprechende Anwendung auf 
gesetzliche und gerichtliche Hypotheken. 
S. 4. 
Die Anlegung des Grundbuchs für ein im Pfandschaftsbesitz befindliches 
Grundstück darf nicht vor dem 1. April 1894 stattfinden. Ist bis zu diesem 
Zeitpunkte eine Anmeldung von Eigenthumsansprüchen erfolgt, so finden die 
Vorschriften des §. 59 des Gesetzes vom 12. April 1888 (Gesetz Samml. S. 52) 
entsprechende Anwendung, jedoch darf die im Satz 2 vorgesehene Frist erst nach 
dem 31. März 1895 bestimmt werden. Die Eintragung des bisherigen Pfand- 
schaftsbesitzers geschieht in Gemäßheit der I#§. 57, 58 des Gesetzes vom 12. April 
1888) der Nachweis des Eigenthumsbesitzes wird durch den Nachweis des Pfand- 
schaftsbesitzes ersetzt. 
Artikel II. 
Die I#. 42, 44, 45, 54 und 68 des Gesetzes über das Grundbuchwesen 
und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche 
des Rheinischen Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz-Samml. S. 52) werden 
durch nachstehende, den bisherigen Zifferzahlen entsprechende Bestimmungen ersetzt. 
K. 12. 
Die Grundbücher werden nach Vorschrift der Grundbuchordnung von 
Amtswegen unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnitts angelegt.
	        
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