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Handelt es sich um mehrere Grundstücke, welche in den Bezirken ver-
schiedener Amtsgerichte belegen sind, so erfolgt die Anmeldung wirksam bei einem
dieser Gerichte.
S. 2.
Wird der Verpflichtung zur Anmeldung nicht genügt oder wird die Frist
zur Einlösung oder Klageerhebung nicht gewahrt), so erlöschen die Eigenthums-
ansprüche und zugleich die Forderungen, für welche die Pfandschaft bestellt war.
Das pfandschaftliche Grundstück wird in diesem Falle Eigenthum des Pfand-
schaftsbesitzers. Gleiches gilt, wenn die Klage zurückgenommen oder rechtskräftig
abgewiesen wird, sofern nicht vor dem 1. April 1895 die Erhebung einer neuen
Klage oder die Einlösung erfolgt.
S. 3.
Sind von dem bisherigen Pfandschaftsbesitzer oder dessen Rechtsvorgängern
Hypotheken an dem Grundstücke bestellt worden, so wird der Mangel im Rechte
des Bestellers durch die Umwandlung des Pfandschaftsbesitzes in Eigenthum
geheilt. Sind mehrere Hypotheken bestellt, so tritt dieselbe Rangordnung ein,
welche stattfinden würde, wenn der Pfandschaftsbesitzer zur Zeit der Bestellung
Eigenthümer gewesen wäre.
Die Vorschriften des ersten Absatzes finden entsprechende Anwendung auf
gesetzliche und gerichtliche Hypotheken.
S. 4.
Die Anlegung des Grundbuchs für ein im Pfandschaftsbesitz befindliches
Grundstück darf nicht vor dem 1. April 1894 stattfinden. Ist bis zu diesem
Zeitpunkte eine Anmeldung von Eigenthumsansprüchen erfolgt, so finden die
Vorschriften des §. 59 des Gesetzes vom 12. April 1888 (Gesetz Samml. S. 52)
entsprechende Anwendung, jedoch darf die im Satz 2 vorgesehene Frist erst nach
dem 31. März 1895 bestimmt werden. Die Eintragung des bisherigen Pfand-
schaftsbesitzers geschieht in Gemäßheit der I#§. 57, 58 des Gesetzes vom 12. April
1888) der Nachweis des Eigenthumsbesitzes wird durch den Nachweis des Pfand-
schaftsbesitzes ersetzt.
Artikel II.
Die I#. 42, 44, 45, 54 und 68 des Gesetzes über das Grundbuchwesen
und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche
des Rheinischen Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz-Samml. S. 52) werden
durch nachstehende, den bisherigen Zifferzahlen entsprechende Bestimmungen ersetzt.
K. 12.
Die Grundbücher werden nach Vorschrift der Grundbuchordnung von
Amtswegen unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnitts angelegt.