Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Die im §. 2 Absatz 1 der Grundbuchordnung bezeichneten Grundstücke sind 
nur, wenn eine Veräußerung oder Belastung erfolgt, oder wenn von dem Eigen- 
thümer oder einem Berechtigten darauf angetragen wird, in das Verfahren auf- 
zunehmen. 
S. 44. 
Das Amtsgericht hat die in den Steuerbüchern als Eigenthümer ein- 
getragenen Personen oder deren, soweit als thunlich, zu ermittelnde Erben, sowie 
dritte Personen, welche von den vorgenannten als Eigenthümer bezeichnet werden, 
oder für deren Eigenthum sich sonst Anzeichen ergeben, zur Ermittelung der Eigen- 
thumsverhältnisse vorzuladen. 
Ist der Aufenthaltsort einer zu ladenden Person unbekannt oder außerhalb 
des Deutschen Reichs, so kann von deren Ladung Abstand genommen werden. 
Ein dem Gericht bekannter Vertreter ist zu laden. 
Das Gericht kann von der Vorladung einzelner Miteigenthümer Abstand 
nehmen, falls es die Erklärungen der übrigen Miteigenthümer über die Eigen- 
thums- und Belastungsverhältnisse des Grundstücks für zutreffend erachtet. 
Wer von den Geladenen das Eigenthum in Anspruch nimmt, ist ver- 
pflichtet, dem Gerichte: 
1) seinen unmittelbaren Rechtsvorgänger zu nennen; 
2) den Rechtsgrund anzugeben, vermöge dessen das Eigenthum auf ihn 
übergegangen ist; 
3) die darauf sich beziehenden Urkunden oder andere Beweisstücke vor- 
zulegen; 
4) alle auf dem Grundstücke haftenden Beschränkungen des Eigenthums, 
Eigenthumsvorbehalte, dingliche Rechte und Hypotheken anzuzeigen, 
auch auf Verlangen des Amtsgerichts einen Auszug aus der Grund- 
steuermutterrolle mit der Bescheinigung vorzulegen, daß spätere Besitz- 
veränderungen nicht bekannt geworden sind. 
S. 45. 
Wegen der im §9. 2 Absatz 1 der Grundbuchordnung bezeichneten Grund- 
stücke bedarf es der Vorladung der zu ihrer Verwaltung berufenen Behörde 
nur in denjenigen Fällen, in welchen eine den Erfordernissen des §. 44 Ab- 
satz 4 entsprechende Mittheilung weitere mündlich zu gebende Erklärungen noth- 
wendig macht. 
G. 54. 
Nachdem der Beginn der Ausschlußfrist angeordnet ist, hat das Amts- 
gericht die §#. 48, 50, 51, 53 und 7 durch das Amtsblatt, sowie durch An- 
heftung an die Gerichtstafel und an die zu öffentlichen Bekanntmachungen bestimmte 
Stelle in den Ortsgemeinden, für welche die Ausschlußfrist bestimmt ist, wörtlich 
mit Angabe des Tages, an welchem die Ausschlußfrist abläuft, bekannt zu machen. 
r. 9630.)
	        
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