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Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 10. Juli 1874,
betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums
und des Finanzministeriums (Gesetz-Samml. S. 260), Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 21. November 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Miquel. von Heyden.
(Nr. 9583.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Aldenhoven, Jülich, Gemünd,
Düren, Bonn, Siegburg, Cleve, Kanten, Adenau, Coblenz, Kirchberg,
Kirn, Kreuznach, Mayen, Simmern, Trarbach, Zell, Cöln, Kerpen, Eus-
kirchen, Gerresheim, Ratingen, Neuß, Langenberg, Lebach, Sankt Wendel,
Neuerburg, Nhaunen, Wittlich und Wadern. Vom 16. Jannar 1893.
A½# Grund des §F. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Jwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz= Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch
im §F. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Aldenhoven gehörige Gemeinde Kirchberg,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Jülich gehörige Gemeinde Rödingen,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Gemünd gehörigen Gemeinden Hostel
und Call,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Düren gehörigen Gemeinden Großhau
und Kleinhau,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Bonn gehörige Gemeinde Ippendorf,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Siegburg gehörige Gemeinde Wolsdorf,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Cleve gehörige Gemeinde Materborn,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Kanten gehörige Gemeinde Vynen,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Adenau gehörigen Gemeinden Hausten
und Wabern,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Coblenz gehörige Gemeinde Bubenheim,