Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1874,
betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Staatsministeriums
und  des  Finanzministeriums  (Gesetz-Samml.  S.  260),  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  21.  November  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.
Miquel.  von  Heyden.

(Nr.  9583.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aldenhoven,  Jülich,  Gemünd,
Düren,  Bonn,  Siegburg,  Cleve,  Kanten,  Adenau,  Coblenz,  Kirchberg,
Kirn,  Kreuznach,  Mayen,  Simmern,  Trarbach,  Zell,  Cöln,  Kerpen,  Euskirchen,
  Gerresheim,  Ratingen,  Neuß,  Langenberg,  Lebach,  Sankt  Wendel,
Neuerburg,  Nhaunen,  Wittlich  und  Wadern.  Vom  16.  Jannar  1893.

A½#  Grund  des  §F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Jwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §F.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aldenhoven  gehörige  Gemeinde  Kirchberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Jülich  gehörige  Gemeinde  Rödingen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gemünd  gehörigen  Gemeinden  Hostel
und  Call,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörigen  Gemeinden  Großhau
und  Kleinhau,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörige  Gemeinde  Ippendorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Siegburg  gehörige  Gemeinde  Wolsdorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cleve  gehörige  Gemeinde  Materborn,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kanten  gehörige  Gemeinde  Vynen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörigen  Gemeinden  Hausten
und  Wabern,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Coblenz  gehörige  Gemeinde  Bubenheim,