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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 3. —
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kautionen von Beamten aus dem Vereiche des Finanzministeriums, S. ö.
— Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnungen vom 9. September 1876 über die Ausübung
der Rechte des Staats gegenüber der evangelischen Landeskirche der neun älteren Provinzen der Monarchie,
vom 19. August 1878 über die Ausübung der Rechte des Staats gegenüber der evangelisch lutherischen
Kirche in der Provinz SchleswigHolstein und der evangelischen Kirche im Amtobezirke des Konsistoriums
zu Wiesbaden, vom 25. Juli 1884 über die Ausübung der Rechte des Staats gegenüber der evangelisch-
reformirten Kirche in der Provinz Hannover, vom 24. Juni 1885 über die Ausübung der Rechte des
Staats gegenüber der evangelisch lutherischen Kirche der Provinz Hannover, vom 10. Jannar 1887
über die Ausübung der Rechte des Staats gegenüber der evangelischen Kirche im Bezirke des Konsistoriums
zu Cassel und vom 13. Januar 1891 über die Ausübung der Rechte des Staats gegenüber den
evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Bornheim, Oberrad, Niederrad, Bonames, Niederursel und
Hausen, S. 10. — Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staats bei der Ver-
mögensverwaltung in den katholischen Diszesen, S. 11. — Verordnung über die Ausübung der
Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden, S. 13.
— Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der
Bezirke der Amtsgerichte Düren, Bonn, Königswinter, Mörs, Jell, Wittlich, Moyen, Adenau,
Andernach, Boppard, Sobernheim, Bensberg, Odenkirchen, Grumbach, Sulzbach, Sankt Wendel,
Hermeskeil und Bitburg, S. 14 — Bekanntmachung der nach dem Geseh vom 10. April 1872
durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 16.
(Nr. 9586.) Verordnung, betreffend die Kautionen von Beamten aus dem Bereiche des
Finanzministeriums. Vom 18. Januar 1893.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen rP
verordnen auf Grund des F. 3 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Staats-
beamten, vom 25. März 1873 (Gesetz Samml. S. 125), was folgt:
Einziger Paragraph.
Den in der Anlage zu F. 1 der Verordnung vom 10. Juli 1874, betreffend
die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums und des
Finanzministeriums (Gesetz Samml. S. 260), unter 1 A Nr. 10 verzeichneten
kautionspflichtigen Beamten im Bereiche der Verwaltung für das Etats= und
Kassenwesen tritt der Oberbuchhalter bei der Ministerial-Baukasse in Berlin hinzu.
Die Höhe der Kaution beträgt 3 000 Mark.
Cesey#- Samml. 1893. (Nr. 9586—9587, 4
Ausgegeben zu Berlin den 25. Februar 1893.