— 27 —
G. 3.
Die Festsetzung des Zeitpunkts, mit welchem dieses Gesetz in Geltung tritt,
bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.
Durch Königliche Verordnung wird gleichfalls bestimmt, in welchem der
in §. 1 erwähnten Fälle das Recht der Genehmigung von dem Envangelischen
Ober-Kirchenrathe oder dem Konsistorium auszuüben ist, und unter welchen
Voraussetzungen es gestattet sein soll, das Genehmigungsrecht der Aufsichtsbehörde
auf synodale Organe zu übertragen.
S. 4.
Die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz bleiben von den Vorschriften
dieses Gesetzes zunächst ausgenommen. Die Einführung des Gesetzes in diese
Provinzen erfolgt, sobald dessen Annahme von den beiden Provinzialsynoden oder
von einer derselben beschlossen wird, durch kirchliche, vom Landesherrn zu erlassende
Verordnung, welche in der dem F§. 6 der Generalsynodalordnung entsprechenden
Form zu verkünden ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord Meiner Bacht „Kaiseradler“) den 18. Juli 1892. Tromsö.
(L. S.) Wilhelm.
Barkhausen.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz= Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) der Allerhöchste Erlaß vom 1. Februar 1893, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts sowie des Rechts zur Chausseegelderhebung an den
Kreis Münsterberg für die von ihm zu bauende Chaussee von Münsterberg
nach Groß-Nossen, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Breslau
Nr. 9 S. 69, ausgegeben am 3. März 1893;
2) das Allerhöchste Privilegium vom 1. Februar 1893 wegen Ausgabe auf
den Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Erfurt im Betrage von
6 200 000 Mark durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Erfurt
Nr. 9 S. 84, ausgegeben am 4. März 1893.
ÓIÓÔJIVe —— —
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckeret.
(Nr. 9592.)