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(Nr. 9594.) Verordnung zur Ausführung des §. 3 des Gesetzes vom 12. März 1893, betreffend
die Verlegung der Landes-Buß- und Betlage. Vom 12. März 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec.
verordnen in Gemäßheit des §. 3 des Gesetzes vom 12. März 1893 (Gesetz= Samml.
S. 29) auf den Antrag Unseres Staatsministeriums für den Umfang der
Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, was folgt:
Einziger Artikel.
Das Gesetz vom 12. März 1893, betreffend die Verlegung der Landes-Buß-
und Bettage (Gesetz-Samml. S. 29), tritt am 1. April 1893 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, Schloß, den 12. März 1893.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher v. Schelling Flrhr. v. Berlepsch.
Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Bosse.
(Nr. 9595.) Kirchengesetz über die in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover
zu begehenden Buß- und Bettage. Vom 12. März 1893.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rP
verordnen über die in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover
zu begehenden Buß= und Bettage unter Zustimmung der Landessynode, was folgt:
S. 1.
In der gesammten evangelisch-lutherischen Landeskirche der Provinz Hannover
soll fortan der Mittwoch vor dem letzten Trinitatis-Sonntage als gemeinsamer
Buß= und Bettag begangen werden.
- Z.2.
Dagegen fallen die bisher in der Landeskirche begangenen Buß= und Bettage,
soweit diese nicht lediglich in den Einzelgemeinden aus besonderen Ursachen
begangene Bußtage (Brand-Buß= und Bettage und dergleichen) sind, fort.
Doch bleibt der nach Michaelis begangene Buß= und Bettag in den Herzogthümern
Bremen und Verden als Erntedankfest bis auf Weiteres bestehen.