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Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Herzoglich Sachsen-Meiningen-
schen Gebiete stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staats-
angehörigkeitsverhältnisses.
Die Beamten der Bahn sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren
Dienstvorgesetzten beziehungsweise den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen
Staatsregierung, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in
welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb des Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staats-
gebiets soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden,
falls geeignete Militäranwärter, unter welchen die Sachsen-Meiningenschen Staats-
angehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen
nicht zu ermitteln sind.
Artikel IX.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der
Bahn gegen die Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen
von den Herzoglichen Gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen —
auch nach den Sachsen-Meiningenschen Landesgesetzen beurtheilt werden.
Artikel X.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung verpflichtet sich, von der
Eisenbahnunternehmung und dem zu derselben gehörigen Grund und Boden
keinerlei Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zu
Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen.
Artikel XI.
Ein Recht auf den Erwerb der Bahn wird die Herzoglich Sachsen-
Meiningensche Regierung, so lange die Bahn im Eigenthum oder Betriebe des
Preußischen Staates sich befindet, nicht in Anspruch nehmen. Sollte dagegen
später Eigenthum und Betrieb an einen Privatunternehmer abgetreten werden,
so bleibt der Herzoglich Sächsischen Regierung das Recht vorbehalten, die Bahn
nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 an-
zukaufen.
Artikel XII.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
(Tr. 9098—9699.)