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S. 4. Zur Winterszeit hat der Gefangenwaͤrter
zu sorgen, daß die Gefaͤngnisse
gehoͤrig erwaͤrmt, und die Oefen in dem
Verhaͤltniße geheizt werden, daß die Gesundheit
der Gefangenen nicht darunter leide.
§. 47. Bei Zubereitung der Kost fuͤr
die Gefangenen hat der Gefangenwaͤrter zu
sorgen, daß die Gefangenen die ihnen verwilligte
Kost reinlich und gesund erhalten.
§. 48. Das Wasser soll dem Gefangenen
immer rein und frisch verreicht werden.
G. 40. Außer der bewilligten Nahrung
hat der Gefangenwärter dem Gefangenen
ohne Vorwissen des Kriminalgerichts weder
eine Speise noch ein Getränk zuzulassen.
. Jo. Das Brod sollen die Gefangenen
in der vorgeschriebenen Quanticät gut
und schmackhaft erhalten.
§. Su. Durch einen vertrauten Bader
soll dem Gefangenen von Zeit zu Zeit der
Bart abgenommen werden; bei gefährlichen
und verwegenen Gefangenen leidet dieses
mit Vorwissen des Kriminalgerichts eine
Ausnahme.
G. 52. Erkrankt ein Gefangener, so
hat der Gefangenwärter sogleich den Arze
beizurufen, bis zu dessen Ankunft aber dem
Kranken die erfoderliche Hilfe zu leisten.
6. /3. Der Gefangenwärter hat zu
sorgen, daß der kranke Gefangene genau
nach den Vorschriften des Arztes behandelt
werde, und die verordnete Arznet ohne Verzögerung
erhalte.
G. #4. Gleiche Pflichten liegen dem
Gefangenwärter gegen Schwangere ob.
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G. 55. Erklaͤrt der Arzt den Zustand
des kranken Gefangenen fuͤr todesgefaͤhrlich,
so hat der Gefangenwaͤrter das Kriminalgericht
sogleich davon in Kenntniß zu sezen,
und einstweilen die nöthige geistliche Hilfe
zu veranstalten.
Pflichten des Gefangenwärters in Hinsicht auf
Religion und Sittlichkeit der Gefangenen.
§. 36. Der Gefangenwärter hat dem
Gefangenen jede Rede und Handlung gegen
Religion und Sitten abzuwehren, und im
Wiederholungefalle das Kriminalgericht in
Kenntniß zu sezen.
§. 57. So wie Gefangene verschiedee
nen Geschlechts in abgesonderten Gefängnise
sen zu verwahren sind, so wird noch besonders
dem Gefangenwärter zur Pfliche gemacht,
jede Zusammenkunft männlicher und
weiblicher Gefangenen zu verhindern, und
weder seinen weiblichen Ehehalten, noch selner
Frau oder Töchtern den Eintritt in
männliche Gefänguisse zu gestarten.
§. 8. Die Gefangenen sollen angehalten
werden, ihre Morgen= und Abendgebes
the zu den bestimmren Zelten zu verrichten.
§. 39. Verlangt ein Gefangener eie
nen Geistlichen, so hat der Gefangenwärter
dieses Verlangen dem Kriminalgerichte
zu eröffnen.
Pflichten des Gefangenwärters in Hinsicht auf
Erhaltung der Ruhe und Ordnung in den
Gefänguissen.
I. 60. Der Gefangenwärter hat jeden
Tumult in den Gefängnissen, Zanken und