Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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S.  4.  Zur  Winterszeit  hat  der  Gefangenwaͤrter
  zu  sorgen,  daß  die  Gefaͤngnisse
gehoͤrig  erwaͤrmt,  und  die  Oefen  in  dem
Verhaͤltniße  geheizt  werden,  daß  die  Gesundheit
  der  Gefangenen  nicht  darunter  leide.

§.  47.  Bei  Zubereitung  der  Kost  fuͤr
die  Gefangenen  hat  der  Gefangenwaͤrter  zu
sorgen,  daß  die  Gefangenen  die  ihnen  verwilligte
  Kost  reinlich  und  gesund  erhalten.

§.  48.  Das  Wasser  soll  dem  Gefangenen
  immer  rein  und  frisch  verreicht  werden.

G.  40.  Außer  der  bewilligten  Nahrung
hat  der  Gefangenwärter  dem  Gefangenen
ohne  Vorwissen  des  Kriminalgerichts  weder
  eine  Speise  noch  ein  Getränk  zuzulassen.

.  Jo.  Das  Brod  sollen  die  Gefangenen
  in  der  vorgeschriebenen  Quanticät  gut
und  schmackhaft  erhalten.

§.  Su.  Durch  einen  vertrauten  Bader
soll  dem  Gefangenen  von  Zeit  zu  Zeit  der
Bart  abgenommen  werden;  bei  gefährlichen
und  verwegenen  Gefangenen  leidet  dieses
mit  Vorwissen  des  Kriminalgerichts  eine
Ausnahme.

G.  52.  Erkrankt  ein  Gefangener,  so
hat  der  Gefangenwärter  sogleich  den  Arze
beizurufen,  bis  zu  dessen  Ankunft  aber  dem
Kranken  die  erfoderliche  Hilfe  zu  leisten.

6.  /3.  Der  Gefangenwärter  hat  zu
sorgen,  daß  der  kranke  Gefangene  genau
nach  den  Vorschriften  des  Arztes  behandelt
werde,  und  die  verordnete  Arznet  ohne  Verzögerung
  erhalte.

G.  #4.  Gleiche  Pflichten  liegen  dem
Gefangenwärter  gegen  Schwangere  ob.

 

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G.  55.  Erklaͤrt  der  Arzt  den  Zustand
des  kranken  Gefangenen  fuͤr  todesgefaͤhrlich,
so  hat  der  Gefangenwaͤrter  das  Kriminalgericht
  sogleich  davon  in  Kenntniß  zu  sezen,
und  einstweilen  die  nöthige  geistliche  Hilfe
zu  veranstalten.

Pflichten  des  Gefangenwärters  in  Hinsicht  auf
Religion  und  Sittlichkeit  der  Gefangenen.
§.  36.  Der  Gefangenwärter  hat  dem

Gefangenen  jede  Rede  und  Handlung  gegen

Religion  und  Sitten  abzuwehren,  und  im

Wiederholungefalle  das  Kriminalgericht  in

Kenntniß  zu  sezen.
§.  57.  So  wie  Gefangene  verschiedee

nen  Geschlechts  in  abgesonderten  Gefängnise

sen  zu  verwahren  sind,  so  wird  noch  besonders
  dem  Gefangenwärter  zur  Pfliche  gemacht,
  jede  Zusammenkunft  männlicher  und
weiblicher  Gefangenen  zu  verhindern,  und
weder  seinen  weiblichen  Ehehalten,  noch  selner
  Frau  oder  Töchtern  den  Eintritt  in
männliche  Gefänguisse  zu  gestarten.

§.  8.  Die  Gefangenen  sollen  angehalten
  werden,  ihre  Morgen=  und  Abendgebes
the  zu  den  bestimmren  Zelten  zu  verrichten.

§.  39.  Verlangt  ein  Gefangener  eie
nen  Geistlichen,  so  hat  der  Gefangenwärter
  dieses  Verlangen  dem  Kriminalgerichte
zu  eröffnen.

Pflichten  des  Gefangenwärters  in  Hinsicht  auf
Erhaltung  der  Ruhe  und  Ordnung  in  den
Gefänguissen.

I.  60.  Der  Gefangenwärter  hat  jeden

Tumult  in  den  Gefängnissen,  Zanken  und