Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Art.  2.  ODie  Bundesskaaten  verpflichten  sich  gegen  einander,  Individuen,  welche  der
Anstifrung  eines  gegen  den  Souverain,  oder  gegen  die  Existenz,  Integrirät,  Verfassung  oder
Sicherheic  eines  andern  Bundesstagkes  gerichteren  Unternehmens,  oder  einer  darauf  abzielenden
Verbindung,  der  Theilnahme  daran,  oder  der  Begünstigung  derselben  belnzichtigt  sind,  dem
verletzten  oder  bedrohren  Seaate  auf  Verlangen  auszuliefern,  vorausgesetzt,  daß  ein  solches
Individuum  niche  entweder  ein  Unterchan  des  um  die  Auslieferung  angegangenen  Staates  selbst,
oder  in  demselben  schon  wegen  anderer  ihm  zur  tast  fallender  Verbrechen  zu  untersuchen  oder
zu  bestrafen  ist.  Sollte  das  Unternehmen,  dessen  der  Auszuliefernde  beinzicheige  ist,  gegen
mehrere  einzelne  Bundesstaaten  gerichrer  seyn,  so  hat  die  Auslieferung  an  jenen  dieser  Staaten
  zu  geschehen,  welcher  darum  zuerst  das  Ansuchen  stellt.  ·

Indem  Wir,  dem  89.  Artikel  der  Verfassungsurkunde  gemäs,  die  Publication  des  vorstebenden
  Bundesbeschlusses  verfügen,  verordnen  Wir  zugleich,  daß  in  den  Ark.  2.  angegebenen
  Fällen  guch  künftig  der  Borschrife  des  Gesetzes,  die  böhern  Justizbehörden  und  den
Instanzenzug  in  Justizsachen  betreffend,  vom  2  8sten  Januar  1835.  §.  10.  unter  4.  nachgegangen
  werde.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  und  das  Königliche
Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  den  1  56en  October  1836.

Friedrich  August.

Julius  Traugott  Jacob  von  Koönneritz.

 

 

V9V7.)  Verordnung,
die  Ausführung  einer  Bestimmung  in  §F.  261.  des  Gesetzes  über  Ablösungen
und  Gemeinheitstheilungen  beereffend;
vom  4ten  November  1836.

Das  Gesetz  über  Ablösungen  und  Gemeinheitsthellungen  vom  17.  März  1832.  bestimmt
.  45.,  daß  jede  nach  den  Vorschriften  desselben  übernommene  Ablösungsrente  auf  dem
verpflichteken  Grundstücke  und  an  dem  übrigen  Vermögen  des  Berpflichteten  ebenso,  wie  es,
nach  der  erläuterten  Proceßordnung  ad  tit.  42.  9.  8.,  die  Reallasten  sind,  versichert  und
bevorzugt  seyn,  auch  gleich  diesen  durch  Subhastation  nicht  erloͤschen,  sondern  mit  dem