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waltungsbefugnisse des Bundesrates beruhen sämtlich auf den
Bestimmungen der Reichsverfassung. Daneben gibt es aber
noch eine große Anzahl von Reichsgesetzen, die spezielle An—
weisungen des Bundesrates zur Betätigung auf dem Gebiete
der Reichsverwaltung enthalten. Jedoch bei der großen Anzahl
derartiger spezieller Reichsgesetze würde ein näheres Eingehen
auf die durch diese dem Bundesrat zugewiesenen Verwaltungsbefugnisse
ein Aberschreiten des für die vorliegende Arbeit bestimmten
Rahmens bedeuten und muß daher einer besonderen,
die gesamte Verwaltungstätigkeit des Bundesrates behandelnden
Arbeit überlassen bleiben.
6. Die verschiedenartigen Mitwirkungsrechte
des Bundesrates bei der Ernennung
gewisser Kategorien von Reichsbeamten.
Nicht unerwähnt bleiben sollen hier die verschiedenartigen
Mitwirkungsrechte des Bundesrates bei Ernennung gewisser
Kategorien von Reichsbeamten. Auch bei Ausübung dieser
Tätigkeit handelt der Bundesrat als Organ der Reichsverwaltung.
In allen Jällen erfolgt die Ernennung der Reichsbeamten
gemäß Art. 18 der R. durch den Kaiser selbst. In
gewissen Fällen jedoch steht dem Bundesrat eine materielle Einwirkung
zu, und zwar derart, daß er bezw. einer seiner Ausschüsse
entweder bei der Anstellung der Beamten gehört
werden muß, wie bei den zur Kontrolle der Zoll= und Steuerbehörden
bestimmten Reichsbeamten 67) und den Konsulnös),
oder daß er Vorschläge für die zu ernennenden Beamten
macht; so bei der Ernennung der Mitglieder des Reichsgerichts
69), des Ober-Reichsanwalts und der Reichsanwälte 70),
67) Art. 36 Abs. 2 d. RV.
68) Art. 56 Abs. 1 d. RV.
69) § 127 GVG.
70) § 150 GWVG.