Contents : Der Bundesrat als Reichsorgan.

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waltungsbefugnisse  des  Bundesrates  beruhen  sämtlich  auf  den
Bestimmungen  der  Reichsverfassung.  Daneben  gibt  es  aber
noch  eine  große  Anzahl  von  Reichsgesetzen,  die  spezielle  An—
weisungen  des  Bundesrates  zur  Betätigung  auf  dem  Gebiete
der  Reichsverwaltung  enthalten.  Jedoch  bei  der  großen  Anzahl
derartiger  spezieller  Reichsgesetze  würde  ein  näheres  Eingehen
auf  die  durch  diese  dem  Bundesrat  zugewiesenen  Verwaltungsbefugnisse
  ein  Aberschreiten  des  für  die  vorliegende  Arbeit  bestimmten
  Rahmens  bedeuten  und  muß  daher  einer  besonderen,
die  gesamte  Verwaltungstätigkeit  des  Bundesrates  behandelnden
Arbeit  überlassen  bleiben.

6.  Die  verschiedenartigen  Mitwirkungsrechte
  des  Bundesrates  bei  der  Ernennung
gewisser  Kategorien  von  Reichsbeamten.

Nicht  unerwähnt  bleiben  sollen  hier  die  verschiedenartigen
Mitwirkungsrechte  des  Bundesrates  bei  Ernennung  gewisser
Kategorien  von  Reichsbeamten.  Auch  bei  Ausübung  dieser
Tätigkeit  handelt  der  Bundesrat  als  Organ  der  Reichsverwaltung.


In  allen  Jällen  erfolgt  die  Ernennung  der  Reichsbeamten
  gemäß  Art.  18  der  R.  durch  den  Kaiser  selbst.  In
gewissen  Fällen  jedoch  steht  dem  Bundesrat  eine  materielle  Einwirkung
  zu,  und  zwar  derart,  daß  er  bezw.  einer  seiner  Ausschüsse
  entweder  bei  der  Anstellung  der  Beamten  gehört
werden  muß,  wie  bei  den  zur  Kontrolle  der  Zoll=  und  Steuerbehörden
  bestimmten  Reichsbeamten  67)  und  den  Konsulnös),
oder  daß  er  Vorschläge  für  die  zu  ernennenden  Beamten
macht;  so  bei  der  Ernennung  der  Mitglieder  des  Reichsgerichts
  69),  des  Ober-Reichsanwalts  und  der  Reichsanwälte  70),

 

67)  Art.  36  Abs.  2  d.  RV.
68)  Art.  56  Abs.  1  d.  RV.
69)  §  127  GVG.
70)  §  150  GWVG.