Volltext : Der Bundesrat als Reichsorgan.

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der  Mitglieder  des  Bundesamtes  für  das  Heimatswesen  1),
des  Reichsversicherungsamtes  72)  und  der  ständigen  Mitglieder
des  Datentamtes  *).  Wenngleich  der  Kaiser  an  die  Vorschläge
des  Bundesrates  auch  nicht  gebunden  ist,  so  kann  er  doch  Nichtvorgeschlagene
  nicht  ernennen.  Einigung  ist  also  in  jedem  Falle
erforderlich.  Noch  weiter  geht  das  Recht  des  Bundesrates  bei
Anstellung  der  Mitglieder  des  Rechnungshofes  74),  der  Reichs-Disziplinarbehörden
  75),  des  Reichsbankkuratoriums  76)  und  der
Verwaltung  des  Reichsinvalidenfonds  ’'').  Hier  steht  dem
Bundesrat  ein  Wahlrecht  zu,  sodaß  der  Kaiser  auf  die  bloße
Form  der  Ernennung  beschränkt  ist.

III.  Das  Gebiet  der  Rechtspflege.

In  mehrfacher  Hinsicht  wirkt  schließlich  der  Bundesrat  an
der  Willensbildung  des  Reiches  mit  als  Organ  der  Rechtspflege.
  Ein  oberster  Gerichtshof  zur  Entscheidung  staatsrechtlicher
  Fragen,  auf  dessen  Errichtung  bei  allen  früheren
Entwürfen  zu  einer  deutschen  Reichsverfassung  besonderes  Gewicht
  gelegt  wurde,  ist  in  der  heutigen  Verfassung  nicht  vorgesehen.
  Denn  das  Reichsgericht,  das  allerdings  als  oberstes
Gericht  im  Reiche  fungiert,  ist  lediglich  auf  die  Entscheidung
privat=  und  strafrechtlicher  Fälle  beschränkt.  Aus  diesem  Grunde
hat  die  Reichsverfassung  die  Entscheidung  staatsrechtlicher
Fragen  mangels  eines  besonderen  Gerichtshofes  in  gewissen
Fällen  dem  Bundesrat  überlassen  78).

71)  Gesetz  vom  6.  Juni  1870,  8  42.

72)  Gesetz  vom  6.  Juli  1884,  §  87.

73)  Gesetz  vom  25.  Mai  1877,  §+  13.

74)  Gesetz  vom  4.  Juli  1868,  §2.

75)  Gesetz  vom  31.  März  1873,  §  39.

76)  Bankgesetz  vom  14.  März  1875,  §  27  Abs.  3.
77)  Gesetz  vom  23.  Mai  1873,  F  11.

78)  Vgl.  hierzu  Schulze  a.  a.  O.  Bd.  II.  S.  59.