Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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8)  der  Eisenbahnenn:

a)  von  Soltau  nach  Buchholz,

b)  von  Sulingen  nach  Bassum,

c)  von  Paderborn  nach  Brackwede

·  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Hannever,

9)  der  Eisenbahnen:

a)  von  Corbach  nach  Frankenberg  i.  Hessen-Nassau,

b)  von  Weidenhausen  nach  Herborn

der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Cassel,

10)  der  Eisenbahn  von  Friedrichsdorf  nach  Friedberg  i.  Hessen

der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Frankfurt  a.  Main,

11)  der  Eisenbahn  von  Wipperfürth  nach  Marienheide

der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Elberfeld,
12)  der  Eisenbahn  von  Simmem  einerseits  nach  Kirchberg  i.  Hunsrück,  andererseits
  nach  Castellaun
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  St.  Jehann-Saarbrücken,
13)  der  Eisenbahn  von  Kreuzau  nach  Heimbach
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Cöln
übertragen  wird.

Zugleich  bestimme  Ich,  daß  das  Recht  zur  Enteignung  und  dauernden
Beschränkung  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Bauausführung  nach  den  von
Ihnen  festzustellenden  Plänen  nothwendig  sind,  für  die  unter  1  bis  6  und  8
bis  13  bezeichneten  Eisenbahnen  —  bezüglich  der  unter  9a  und  10  aufgeführten
Linien  von  Corbach  nach  Frankenberg  i.  Hessen-Nassau  und  von  Friedrichsdorf
nach  Friedberg  i.  Hessen  für  die  im  diesseitigen  Staatsgebiete  belegenen  Theile
derselben  —  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  Anwendung  finden  foll.

Dieser  Erlaß  ist  in  der  Gesetz-Sammlung  zu  veröffemtlichen.

Neues  Palais,  den  8.  Juni  1896.

Wilhelm.
Thielen.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

 

Nedigirt  im  Voreau  des  Staatswinisteriums.

Beilin  dvedrucit  in  der  Reichebrucerti.