Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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g. 18. 
Im Falle der Aufhebung des Bergwerkseigenthums oder der Aufhebung 
der Verleihungsurkunde erfolgt von Amtswegen die Schließung des für das Berg- 
werk angelegten Grundbuchblattes unter Löschung der eingetragenen Belastungen. 
Unbewegliche Zubehörstücke werden mit den darauf haftenden Belastungen in das 
über die Grundstücke ihres Bezirks geführte Grundbuch eingetragen. Zur Ein- 
reichung der Hypotheken- und Grundschuldbriefe sind die Betheiligten von Amts- 
wegen anzuhalten. « J 
Abänderungen der Verleihungsurkunde sind von Amtswegen eingutragen. 
Behufs Vornahme dieser Eintragungen hat das Oberbergamt dem Amts- 
gericht Ausfertigung des Außhebungsbeschlusses oder der Urkunde über die Ab- 
änderung mitzutheilen. 
Dritter Abschnitt. 
Erste Anlegung des Grundbuchs. 
8. 20. 
Das Grundbuch wird nach den Bestimmungen ber Grundbuchordnung 
von Amtswegen unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnitts angelegt. 
G. 21. 
Die Bestimmung und Abgrenzung des Bezirks, für welchen mit Anlegung 
des Grundbuchs vorzugehen ist, Fseltt. nach Anweisung des Justizministers. 
*-•5 . 22. 
Fiur den Bezirk ist dem Amtsgerichte von der Katasterbehörde Abschrift des 
Flurbuchs und der Gebäudesteuerrolle sowie des Artikelverzeichnisses mitzutheilen. 
g. 23. 
Das Gericht kann die Katasterbehörde um Aufklärungen, um Ertheilung 
einfacher Auszüge aus der Grundsteuer-Mutterrolle oder vergleichender Ausgüge 
aus dieser und den bei der Katasterbehörde vorhandenen älteren Büchern, um 
Mitwirkung bei Verhandlungen an Ort und Stelle, um Vermessungen, ins- 
besondere soweit es sie zur Wiederherstellung früherer Grundstücke nöthig erachtet, 
sowie um entsprechende Berichtigung der Karten und Steuerbücher ersuchen. 
KC. 24. 
Das Gericht kann Zeugen laden und eidlich oder eidesstattlich vernehmen. 
g. 25. 
Zur Ermittelung der Besitz-, Eigenthums- und Belastungs-Verhältnisse 
der Grundstücke sind zu vernehmen: 
1) die in dem Flurbuch als Eigenthümer Eingetragenen oder deren Erben, 
(Nr. 9830.)
	        
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