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2 die in dem Schuld= und Pfandprotokoll als Besttzer Eingetragenen
obder beren Erben «
3) die Personen welche von den unter Nr. 1 oder 2 Genannten als Eigen-
thümer bezeichnet werden oder für deren Eigenthum sich Anzeichen ergeben.
JIst der Aufenthalt dieser Personen unbekannt oder außerhalb des Deutschen
Reiches, so kann von deren Vernehmung Abstand genommen werden. Ein dem
Gerichte bekannter Vertreter ist zu vernehmen. ...,..
Das Gericht kann von der Vernehmung einzelner Miteigenthümer Abstand
nehmen, wenn es die von den übrigen abgegebenen Erklärungen für zutreffend
umd genügend hält.
wo genng K. 26.
Wer das Eigenthum in Anspruch nimmt, ist verpflichtet,
seinen unmittelbaren Rechtsvorgänger zu nennen;
den Rechtsgrund anzugeben, vermöge dessen er das Eigenthum er-
worben hat; » »-
die darauf sich beziehenden Urkunden vorzulegen und andere Beweise
anzuzeigen, sowie
alle auf dem Grundstücke haftenden Eigentumsbeschränkungen, Hypo-
theken und sonstigen ble L zn ** a#
dürfen, insbesondere auch die auf dem Meier-, Erbzins= und Erb
pachtrecht und auf dem lenrechlichen Verbande beruhenden Ver-
pflichtungen, nebst der Person des Berechtigten anzugeben.
g. 27.
Räcksichtlich der in K. 2 Absatz 1 der Grundbuchordnung bezeichneten Grund-
stücke ist die zu ihrer Verwaltung berufene Behörde nur insoweit zu vernehmen,
als eine von ihr schriftlich abgegebene Erklärung den Erfordernissen des K. 26
nicht entspricht. g 26
Von den gemäß §. 36 angezeigten und von den im Schuld · und Pfand-
eingetragenen Eigenthumsbeschränkungen, Hypotheken und sonstigen
inglichen Rechten, mit Ausnahme der nach . 41 Absatz 2 nur auf Anmeldung
zu ÜUbertragenden Vormundschaftspfandrechte, erhalten die Berechtigten Mittheilung
mit dem hfnen daß es hierfür der Anmeldung nicht bedürfe. Dabei sollen
das belastete Ernnbstü nach der ihm in dem Steuerbuch und dem Schuld= und
Pfandprotokolle beigelegten Bezeichnung, der Eigenthämer oder Eigenthumsbeßgzr
und die im Range vorgehenden oder gleichstehenden *J nach Gegen-
stand und Kapitalbetrag, soweit möglich auch unter Nenming des Berechtigten,
angegeben werden.
Sind einzelne Miteigenthümer gemäß §. 25 Absatz 3 nicht vernommen, so“
ist denselben mitzutheilen, welche Eintragungen in das Grumdbuch auf Grumd.
der Erklärungen der vermommenen Miteigenthümer in Aussicht genommen sind.