Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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. 39. 
An Stelle des im Schuld- und Pfandprotokoll oder im Flurbuch Einge- 
tragenen tritt Derjenige, welchem gegenüber dieser in einer öffentlichen oder öffentlich 
beglaubigten Urkunde die Eimvilligung zur Eintragung in das Grundbuch erklärt 
hat oder zur Ertheilung dieser Einwilligung rechtskräftig verurtheilt ist. 
d. 40. 
Wird der Eintragung des nach K. 37 Berechtigten von einem Anderen, 
der sie für sich verlangt, widersprochen, so hat dieser innerhalb einer von dem 
Amtsgerichte zu bestimmenden Frist nachzuweisen, daß er den Rechtestreit anhängig 
gemacht hat. Unterläßt er dies, so bleibt sein Widerspruch unberücksichtigt. 
Andernfalls darf vor Beendigung des Rechtsstreits das Grundstuck nicht in das 
Grundbuch aufgenommen werden. 
Ist der Widerspruch gegen die Eintragung des nach F. 38 Berechtigten 
erhoben, so bestimmt das Amtsgericht, wer die Rolle des Klägers zu übernehmen 
hat. Im Uebrigen finden die Vorstzessten des ersten Absatzes Anwendung. 
S. 41. 
Eigenthumsbeschränkungen, Hppotheken und sonstige dingliche Rechte, welche 
in dem Schuld= und Pfandprotokoll eingetragen sind, werden in das Grundbuch 
übernommen. 
Von der Uebernahme sind ausgeschlossen die auf Grund einer Vormund- 
schaft eingetragenen Pfandrechte, sofern die Mündel, zu deren Sicherheit sie ein- 
getragen sind, zur Zeit der Anlegung des Grundbuchs das fünfundzwanzigste 
Lebensjahr erfüllt haben würden und ihren Pfandanspruch nicht angemeldet haben. 
42. 
Ueber Eigenthumsbeschränkungen, Hypotheken und sonstige dingliche Rechte, 
welche in dem Schuld= und Pfandprotokoll nicht eingetragen sind, hat das Gericht 
den Eigenthümer und diejenigen Berechtigten, welche durch das Recht betroffen 
werden, l vernehmen, soweit nicht schon eine Anzeige oder Mittheilung (I§. 26, 28 
gemacht ist. «- 
Diese Rechte sind in das Grundbuch aufzunehmen, wenn sie nach den bis- 
herigen Vorschriften gültig bestellt und von dem Eigenthümer anerkannt sind. 
Bestreitet der Eigenthümer das Recht, so hat Derjenige, der es in Anspruch 
nimmt, innerhalb einer von dem Amtegerichte zu bestimmenden Frist nachzuweisen, 
daß er den Rechtsstreit anhängig gemacht hat. Unterläßt er dies, so bleibt sein 
Recht bei Anlegung des Grundbuchs unberücksichtigt. 
g. 43. 
Ueber die Rangordnung der in das Grundbuch aufzunehmenden Rechte 
(6§. 41, 42) entscheiden, vorbehaltlich der Bestimmung in §. 33 Nr. 2, die bis- 
herigen Vorschriften. 6 
Vesey= Somml. 1396. (Nr. 9800) 24
	        
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