Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 2. — 
  
Inhalt: Urkunbe, betreffend dle Stistung bes Wilhelm · Ordens, S.7. — Allerhochster Erlaß, betreffenb 
die Erhebung von Gebühren für die Genehmigung und Veaufsichtigung von Neubauten, Umbauten und 
anderen baulichen Herstellungen in denjenigen Gemeinden und Landestheilen, in denen die Vaupolizei 
durch Staatsbeamte verwaltet wird, und die Feststellung der bezüglichen Tarise, S. S. — Verfügung 
des Justizministers, betressend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amts- 
herichte Blankenhrim, Düren, Sankt Vilh, Vonn, Euskirchen, Rheinbach, Geldern, Adenau, Ahrweiler, . 
Goppard, Castellaun, Coblenz, Cochem, Sankt Goar, Simmern, Stromberg, Bergheim, Kerpen, 
Greveubroich, Lebach, Grumbach, Daum, Hillesheim, Prüm, Neuerburg, Trier, Merzig und 
Hermerleil, S. o. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die 
Regierungs= Amtsbläller publizirten laudesherrlichen Erlasse, Urkunden K., S. 11. 
  
(Nr. 9799.) Urkunde, betreffend die Slistung des Wilhelm. Ordens. Vom 18. Januar 1896. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rcP 
haben beschlossen, aus Anlaß der fünfundzwanzigjährigen Wiederkehr des Tages 
der Kaiser-Proklamation zu Versailles einen Orden zu stiften zum bleibenden 
Gedächtniß an die friedlichen Großthaten Unseres in Gott ruhenden Herrn Groß- 
vaters, des Kaisers und Königs Wilhelm's des Großen Masestät, sowie zum 
Ansporn für das jetzige und kommende Geschlecht, in Seinem Sinne mitzuarbeiten 
an des Volkes Wohl, wie Er es in der Allerhöchsten Botschaft vom 17. No- 
vember 1881 vorgezeichnet und Uns die Vollendung dieser Aufgabe als heiliges 
Vermächtniß hinterlassen hat. 
Der Orden soll den Namen „Wilhelm-Orden“ führen und aus Einer 
Klasse bestehen, welche gleichmäßig an solche Männer, Frauen und Jungfrauen 
u verleihen Wir Uns und Unseren Nachfolgern an der Krone vorbehalten, die 
ich hervorragende Verdienste um die Wohlfahrt und Veredelung des Volkes im 
Allgemeinen, sowie insonderheit auf sozialpolitischem Gebiete im Sinne der Bot- 
schaft des Hochseligen Großen Kaisers erworben haben. 
Zum Abzeichen dieses Ordens haben Wir ein an goldener Kette zu tragendes 
goldenes Kleinod erwählt, welches auf der vorderen Seite das Bildniß des Hoch- 
seligen Kaisers und Königs mit der Umschrift „Wilhelm König von Preußen“ 
Celeh= Somml. 1890. (Nr. 9700—9800) 3 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Januar 1896.
	        
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