Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

(Nr.  9801.)  Verfügung  des  Justimministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Blankenheim,  Düren,  Saukt  Vith,
Bonn,  Euskirchen,  Rheinbach,  Geldern,  Adenau,  Ahrweiler,  Boppard,
Castellann,  Coblenz,  Cochem,  Sankt  Goar,  Simmern,  Stromberg,  Berg
heim,  Kerpen,  Grevenbroich,  Lebach,  Grumbach,  Daun,  Hillesheim,  Prüm,
Neuerburg,  Trier,  Merzig  und  Hermeskeil.  Vom  I7.  Jannar  1896.

A#  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  K.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Blankenheim  gehörige  Gemeinde
Udenbretb,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörigen  Gemeinden  Vettweiß
und  Berg-Thuir,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Vith  gehörige  Gemeinde
Schönberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörigen  Gemeinden  Wesseling
und  Merten,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde  Eschweiler,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörige  Gemeinde
Effelsberg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geldern  gehörige  Gemeinde  Pont,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörigen  Gemeinden  Kaperich
und  Langenfeld,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ahrweiler  gehörige  Gemeinde  Berg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Boppard  gehörige  Gemeinde  Ober-Hondershausen,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Castellaun  gehörige  Gemeinde  Bell,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Coblenz  gehörige  Gemeinde  Bassenheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörige  Gemeinde  Lütz,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Goar  gehörigen  Gemeinden
Wiebelsheim  und  Perscheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Simmern  gehörigen  Gemeinden  Ellern
und  Kleimveidelbach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Stromberg  gehörigen  Gemeinden
Stromberg  und  Daypveiler,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bergheim  gebörige  Gemeinde  Lipp,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kerpen  gehörige  Gemeinde  Sindorf,

Xr.  9001.)