Full text : Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

g  a8.  Die  Oberrechnungskammer.  8  24.  Die  einzelnen  Miniflerien.  89

getretenen  Mängel  in  Anregung  zu  bringen.  Zwecks  Erfüllung  ihrer
Aufgabe  sind  ihr  alle  Provinzial=  und  Ortsbehörden  in  Angelegenheiten
ihrer  Verwaltung  untergeordnet.  Sie  hat  das  Recht  auf  Auskunft,
Akteneinsendung,  Informationseinziehung  durch  Kommissare,  Abhaltung
von  Kassen=  und  Magazinrevisionen.

Die  allgemeine  Rechnung  über  den  Staatshaushalt  jeden  Jahres
hat  sie  mit  Bemerkungen  zu  versehen,  bevor  sie  dem  Landtage  vorgelegt
  wird  (Art.  104  Vl.).

Die  Oberrechnungskammer  setzt  sich  zusammen  aus  dem  Präsidenten,
den  erforderlichen  Direktoren  und  Räten,  von  denen  letztere  zu  ½
Geh.  Oberregierungsräte  und  ½  Geh.  Regierungsräte  mit  dem  Rang
der  2.  und  3.  Klasse  sind.

Die  Behörde  zerfällt  in  Abteilungen  und  Revisionsbureaus.  Die
Beschlüsse  werden  durch  Stimmenmehrheit  gefaßt.

8  24.  Die  einzelnen  Ministerien.

1.  Das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Seit  Begründung  des  Deutschen  Reichs  sind  die  bisherigen  Geschäfte
des  preußischen  Auswärtigen  Amts  zum  größten  Teil  auf  „das  Auswärtige
  Amt  des  Reiches“  1)  übergegangen.  Es  verbleibt  dem  preußischen
Ministerium  nur  noch  die  Regelung  der  Beziehungen  Preußens  zum
Deutschen  Reich,  zu  den  übrigen  deutschen  Bundesstaaten  und  zur
römischen  Kurie.  Die  Geschäfte  des  preußischen  Ministeriums  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  werden  durch  das  Reich  mit  wahrgenommen,  wofür
  Preußen  an  das  Reich  ein  Aversum  von  90000  M.  jährlich  zahlt.
Der  an  der  Spitze  des  Auswärtigen  Amts  stehende  Reichskanzler  #)  ist
zugleich  preußischer  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  sind  unterstellt:

a)  die  17  preußischen  Stimmen  im  Bundesrat,5)  welche  von  dort  ihre
Instruktionen  empfangen,

b)  die  preußischen  Gesandtschaften  in  Rom,  München,  Dresden,
Stuttgart,  Karlsruhe,  Darmstadt,  Oldenburg,  Weimar  und  Hamburg,

)  die  preußischen  Landeskonsulate  in  Hamburg,  Lübeck,  Bremen,
Mecklenburg  und  Oldenburg.

2.  Das  Kriegsministerium.

Demselben  liegt  die  Verwaltung  der  Militärangelegenheiten  Preußens
ob  und  derjenigen  deutschen  Einzelstaaten  (d.  h.  aller  mit  Ausnahme
von  Bayern,  Württemberg,  Sachsen),  welche  mit  ihren  Kontingenten  in
die  preußische  Verwaltung  übergegangen  sind.

Dem  Kriegsministerium  liegt  ob:  die  gesamte  Bearbeitung  der  Militärangelegenheiten
  im  Kriege  und  im  Frieden,  einschließlich  der  Militär-Erziehungs=
  und  Bildungsanstalten  (Kriegsschulen,  Kadettenkorps),  des
Militärjustizwesens  (unter  dem  Generalauditeur  der  Armee),  sowie  des
Militärsanitätswesens  (unter  dem  Generalstabsarzte  der  Armee)z;

2)  Vgl.  Bd.  1  §  57  S.  111—1138  dieses  Werkes.

1)  Bgl.  Bd.  1  59  S.  114  f.  dieses  Werkes.
)  Bgl.  Bd.  1  8  54  S.  c6  ff.  dieses  Werkes.