Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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für die zum Bezirk des Amtsgerichts Prüm gehörigen Gemeinden Groß- 
langenfeld und Duppach, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Rhaunen gehörige Gemeinde Wolzburg, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Waxweiler gehörigen Gemeinden 
Oberpierscheid, Pintesfeld und Bellscheid, 
für die n Bezirk des Amtsgerichts Wittlich gehörige Gemeinde Hecken- 
münster 
am 15. Juni 1897 beginnen soll. 
Berlin, den 20. Mai 1897. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
(Nr. 9904.) Verfügung des Justlzministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Battenberg und Vöhl. Vom 
21. Mai 1897. 
Au Grund des §. 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiet der vormals freien 
Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Landgräflich 
Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895 (Gesetz 
Samml. S. 481) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von An- 
sprächen behufs Eintragung in das Grundbuch daselbst vorgeschriebene Ausschluß- 
frist von sechs Monaten 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Battenberg gehörigen Gemeindebezirke 
Frohnhausen und Laisa, 
für 7 zum Bezirk des Amtsgerichts Vöhl gehörigen Gemeindebezirk Dorf- 
tter 
am 15. Juni 1897 beginnen soll. 
Berlin, den 21. Mai 1897. 
Der Justizminister. 
Schönstedt.
	        
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