Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Artikel 12. 
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahn im Gebiete eines 
der vertragschließenden Staaten, mögen solche vom Feinde ausgehen oder im 
Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die Eisenbahngesellschaft 
oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder von diesen Staaten, noch vom 
Reiche beanspruchen können. 
Artikel 13. 
Jede der Regierungen behält sich vor, die in ihr Gebiet fallende Bahn- 
strecke der Besteuerung, insbesondere der Entrichtung einer Eisenbahnabgabe zu 
unterziehen. Zu diesem Behufe wird als Anlagekapital oder als Reinertrag der 
aus dem Verhältnisse der Länge der auf jedes Staatsgebiet fallenden Bahnstrecke 
zur Länge der ganzen Bahn sich ergebende Theil des Anlagekapitals oder des 
jährlichen Reinertrages angenommen. Die Steuererhebung erfolgt zum ersten 
Male für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dein 1. April beginnende 
Rechnungsjahr. 
Die Königlich Preußische Regierung wird der Großherzoglich Mecklenburgischen 
Regierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich mittheilen. 
Artikel 14. 
Für den Fall, daß einer der vertragschließenden Staaten das Eigenthum 
des in seinem Gebiete liegenden Theiles der Bahn von Kremmen nach Wittstock 
erwerben sollte, werden die vertragschließenden Regierungen sich über die zur Bei- 
behaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes auf der genannten Bahn er- 
forderlichen Maßregeln verständigen. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen oder des Mecklenburgischen 
Eisenbahnbesitzes an das Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen be- 
ziehungsweise der Großherzoglich Mecklenburgischen Regierung freistehen, auch die aus 
diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu übertragen. 
Artikel 15. 
Dieser Vertrag soll zweifach ausgefertigt und von den vertragschließenden 
Regierungen zur landesherrlichen Ratifikakion vorgelegt werden. Die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, den 4. Juni 1897. 
(L. 8.) Pannenberg. (I. 8.) W. Schmidt. 
  
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
  
  
Nebigirt im Buveau des Staalsministrriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
 
	        
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