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Artikel 12.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahn im Gebiete eines
der vertragschließenden Staaten, mögen solche vom Feinde ausgehen oder im
Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die Eisenbahngesellschaft
oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder von diesen Staaten, noch vom
Reiche beanspruchen können.
Artikel 13.
Jede der Regierungen behält sich vor, die in ihr Gebiet fallende Bahn-
strecke der Besteuerung, insbesondere der Entrichtung einer Eisenbahnabgabe zu
unterziehen. Zu diesem Behufe wird als Anlagekapital oder als Reinertrag der
aus dem Verhältnisse der Länge der auf jedes Staatsgebiet fallenden Bahnstrecke
zur Länge der ganzen Bahn sich ergebende Theil des Anlagekapitals oder des
jährlichen Reinertrages angenommen. Die Steuererhebung erfolgt zum ersten
Male für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dein 1. April beginnende
Rechnungsjahr.
Die Königlich Preußische Regierung wird der Großherzoglich Mecklenburgischen
Regierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich mittheilen.
Artikel 14.
Für den Fall, daß einer der vertragschließenden Staaten das Eigenthum
des in seinem Gebiete liegenden Theiles der Bahn von Kremmen nach Wittstock
erwerben sollte, werden die vertragschließenden Regierungen sich über die zur Bei-
behaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes auf der genannten Bahn er-
forderlichen Maßregeln verständigen.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen oder des Mecklenburgischen
Eisenbahnbesitzes an das Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen be-
ziehungsweise der Großherzoglich Mecklenburgischen Regierung freistehen, auch die aus
diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu übertragen.
Artikel 15.
Dieser Vertrag soll zweifach ausgefertigt und von den vertragschließenden
Regierungen zur landesherrlichen Ratifikakion vorgelegt werden. Die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen.
So geschehen Berlin, den 4. Juni 1897.
(L. 8.) Pannenberg. (I. 8.) W. Schmidt.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
Nebigirt im Buveau des Staalsministrriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.