Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

— 241 — 
Fällen, wo es nach Art oder Umfang der Gegenstände zur Ausführung des 
Transports erforderlich ist, unentgeltlich dazu benutzt werden, die in Beschlag 
genommenen Gegenstände bis zur nächsten Amtstell zu befördern, bei welcher 
deren Aufbewahrung möglich ist. 
Die Anordnung der Beschlagnahme und der in dem vorhergehenden Ab- 
sabe erwähnten Benutzung steht dem untersuchungführenden Hauptamte, dem 
Osirisoberinsteltor oder dem Bezirksoberkontroleur, bei Gefahr im Verzuge auch 
Zoll- und Steuerbeamten geringeren Ranges zu. Die Ausführung kann über- 
haupt durch jeden Joll-- oder Steuerbeamten erfolgen, Beamte geringeren Ranges 
haben nach Anordnung einer Beschlagnahme binnen drei Tagen die Bestätigung 
des Bezirksoberkontroleurs oder des Hauptamtes nachzusuchen. Auch kann der 
Betroffene jederzeit auf die hauptamtliche Entscheidung antragen. 
Für Beschlagnahmen in militärischen Dienstgebäuden gilt §. 98 Absatz 4 der 
Strasprozeßordnun, 
Die Beschlagnahme von Briefen und Sendungen auf der Post sowie von 
Dntree auf den Telegraphenanstalten findet im Verwaltungsstrafverfahren 
nicht att. 
K. 14. 
Die Beschlagnahme behält ihre Wirksamkeit bis zur vollständigen Erledigung 
des Strafverfahrens wegen der Zuwiderhandlung oder bis zu ihrer Aufhebung 
durch die Verwaltungsbehörde. 
Die Beschlagnahme ist schon vor Beendigung der Untersuchung von dem 
für diese zuständigen Hauptamte oder, so lange die in Beschlag genommenen 
Sachen an das bezeichnete Hauptamt noch nicht gelangt sind, von der nächsten 
Zoll- oder Steuerbehörde aufzuheben, wenn der Grund derselben weggefallen und 
ein sonstiger gesetzlicher Anlaß zur Zurückbehaltung nicht gegeben ist. Die Frei- 
gabe der Transportmittel und sonstigen nur zur Sicherung der Forderungen der 
Staatskasse in Beschlag genommenen Gegenstände muß auch dann verfügt werden, 
wenn nachgewiesen wird, daß die Transportmittel und Sachen Eigenthum einer 
bei der Zuwiderhandlung nicht betheiligten, auch nicht vertretungspflichtigen 
Person sind. 
S. 15. 
In Beschlag genommene Gegenstände, deren Aufbewahrung, Pflege und 
Unterhaltung einen unverhältnißmäßigen Kostenaufwand erfordert, oder welche 
dem Verderben ausgesetzt sind, können auf Anordnung des zuständigen Haupt- 
amtes nach Ablauf von drei Tagen) bei Gefahr im Verzuge auch schon vorher 
veräußert werden. 
Von dem Zeitpunkte und dem Orte der Veräußerung, welche nach den 
Vorschriften über das Verwalt sverfahren erfolgt, soll der Beschuldigte 
und, wenn dieser nicht der Eigenthümer ist, auch der letztere nach Möglcchei 
vorher benachrichtigt werden. 
r. 9932.) 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.