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(Nr. 9934.) Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassau. Vom 4. August 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, für die Provinz Hessen-
Nassau) was folgt:
S. 1.
Diese Städteordnung findet in den Städten des Regierungsbezirks Cassel
und in den im §F. 22 der Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom
7. Juni 1885 (Gesetz= Samml. S. 193) bezeichneten Stadtgemeinden des Re-
gierungsbezirks Wiesbaden, mit Ausnahme der Stadt Frankfurt a. M., Anwendung.
Stadtgemeinden können auf ihren Antrag nach Anhörung des Kreistages
und Provinziallandtages durch Königliche Verordnung zu Landgemeinden erklärt
werden.
Erster Titel.
Grundlagen der städtischen Verfassung.
g. 2.
Den städtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirh) bilden alle diejenigen Grund-
stücke, welche ihm bisher angehört haben.
Hinsichtlich der Vereinigung von Grundstücken, welche noch keinem Gemeinde-
oder Gutsbezirke angehören, einer Landgemeinde oder eines Gutsbezirks mit einer
Stadtgemeinde, einer Stadtgemeinde mit einer anderen Stadtgemeinde, der Ab-
trennung einzelner Theile von einem Stadtbezirke und deren Vereinigung mit
einem anderen Gemeinde= oder einem Gutsbezirke, sowie der Abtrennung einzelner
Theile von einem Gemeinde= oder Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem
Stadtbezirke finden die Vorschriften des F. 2 der Landgemeindeordnung für die
Provinz Hessen-Nassau sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß an die
Stelle der Beschlußfassung des Kreisausschusses nach erfordertem Gutachten des
Kreistages die Beschlußfassung des Bezirksausschusses tritt.
Kr- die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Stadtgemeinden
nothwendig werdende Auseinandersetzung der Betheiligten gilt §. 3 a. a. O.
Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen nicht
gestört werden.
Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Stadtbezirke unterliegen der
Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren.
Ueber die Festsetzung streitiger Grenzen beschließt vorläufig, sofern es das
öffentliche Interesse erheischt, der Bezi schuß. Bei dem Beschlusse behält es
bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein Bewenden.