Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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g. 8. 
Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bürgerrecht besitzt, verliert es 
nicht aus dem Grunde, weil bei ihm die im §. 5 Absatz 2 unter Nummer 6 
vorgeschriebene Voraussetzung nicht zutrifft. 
5. 9. 
Die Ausübung des Bürgerrechts ruht, 
1) wenn gegen einen Bürger gerichtliche Haft verfügt oder wegen eines 
Verbrechens oder eines Vergehens, welches die Aberkennung der bürger- 
lichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, das Hauptverfahren eröffnet 
ist, so lange bis das Strafverfahren beendet ist; 
2) wenn ein Bürger entmündigt ist, bis zur Wiederaufhebung der Ent- 
mündigung; 
3) wenn ein Bürger in Konkurs verfällt, bis zur Beendigung des Ver- 
fahrens; 
4) wenn ein Bürger Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt, 
während sechs Monaten nach dem Empfange der Unterstützung, sofern 
er nicht früher die empfangene Unterstützung erstattet; 
5) wenn ein Bürger die schuldigen Gemeindeabgaben innerhalb 8 Tagen 
nach erfolgter Mahnung durch den Steuererheber nicht gezahlt hat, 
vom Ablaufe dieser Frist bis zu deren Entrichtung. 
K. 10. 
Wer seit einem Jahre mehr als einer der drei höchstbesteuerten Gemeinde- 
angehörigen sowohl an direkten Staatssteuern als an direkten Gemeindesteuern 
entrichtet, ist, auch ohne im Stadtbezirke einen Wohnsitz zu haben, berechtigt, an 
den Wahlen theilzunehmen, falls bei ihm die übrigen Voraussetzungen G. 5 
Absatz 2) vorhanden sind. 
Dasselbe Recht haben juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragene Genossenschaften und 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn sie seit einem Jahre in einem solchen 
Maße in der Gemeinde besteuert sind. 
Dem Staatsfiskus steht dasselbe Recht zu, wenn er seit einem Jahre zu 
den direkten Gemeindesteuern mit einem höheren Betrage herangezogen wird, als 
einer der drei höchstbesteuerten Gemeindeangehörigen an direkten Staats- und 
Gemeindesteuern, beide zusammengerechnet, entrichtet. 
K. 11. 
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt auf Einsprüche, betreffend den 
Besitz oder den Verlust des Bürgerrechts, insbesondere des Rechts zur Bekleidung 
eines den Besitz des Bürgerrechts voraussetzenden Amtes in der Verwaltung oder 
Vertretung der Stadtgemeinde. 
(. 0031.
	        
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