Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Für die Wahlen der Stadtverordneten werden die Sümmberechiigen mit 
Ausnahme der in §. 10 Absatz 2 und 3 aufgeführten, nach Maßgabe der von 
ihnen in der Gemeinde zu entrichtenden direkten Staatssteuern (Ennnnmen- und 
Ergänzungssteuer), Gemeinde-, Kreis-, Bezirks= und Provinzialsteuern in drei 
Abtheilungen getheilt und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittel 
der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Wähler fällt. Die in §. 10 Ab- 
satz 2 und 3 aufgeführten Stimmlerechtigten ind nach erfolgter Bildung der 
Wälerabtheilingen derjenigen Abtheilung zuzutheilen, welcher sie nach der Höhe 
der ihnen anzurechnenden Steuerbeträge angehören. 
Bei der Bildung der Wählerabtheilungen kommen Steuern für die im 
Unherichen betriebenen Gewerbe nicht in Anrechnung. 
direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten an deren Stell- 
die vom Staute veranlagte Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer. 
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle 
dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum Ansatze zu bringen. 
Wähler, welche vom Staate zu einer Steuer nicht veranlagt sind, wählen 
in der dritten Abtheilung. Verringert sich in Folge dessen die auf die erste 
und zweite Abtheilung entfallende Gesammtsteuersumme, so findet die Bildung 
dieser Abtheilungen in der Art statt, daß von der übrig bleibenden Summe auf 
die erste und zweite Abtheilung je die Hälfte entfällt. 
In die erste oder zweite Abtheilung gehört auch derjenige, dessen Steuer- 
betrag nur rellweis in das erste oder zweite Drittel fällt. 
Kein Wähler kann zwei Abtheilungen zugleich angehören. Läßt sich bei 
gleichen Steuerbeträgen nicht entscheiden, welcher unter mehreren Wählern zu 
einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so giebt die alphabetische Ordnung 
der Familiemamen, bei gleichen Namen das Loos den Ausschlag. 
Jede Abtheilung wählt aus der Zahl der simnberechügern Bürger ein 
Drittel der Stadtverordneten, ohne dabei an die Wähler der Abtheilung ge- 
bunden zu sein. 
Die Ehrenbürger wählen, sofern sie ihren Wohnsitz nicht in dem Stadt- 
bezirke haben, in der ersten Abtheilung. 
S. 16. 
Enthält eine Stadtgemeinde mehrere Ortschaften, so kann sie mit Rückscht 
hierauf in Wahlbezirke eingetheilt werden. 
Für eine Abtheilung, in welcher mehr als 500 Wähler vorhanden sind, 
können Wahlbezirke gebildet werden. 
Die Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke, sowie die Anzahl der in 
einem jeden zu wählenden Stadtverordneten werden nach Maßgabe der Zahl der 
stimmberechtigten Bürger von dem Magistrate festgesetzt. 
Ist eine Aenderung der Anzahl oder der Greazen der Wahlbezirke oder 
der Anzahl der in einem jeden zu wählenden Stadtverordneten wegen einer in 
(Nr. 9034.)
	        
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