Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

— 758s8 — 
6. 79. 
Die Jahresrechnung ist von dem Stadtrechner binnen vier Monaten nach 
d#em Schlusse des Etatsjahres aufzustelken und dem Magistrate einzureichen, welcher 
sie zu prüfen und mit seinen Erimmcrungen den Stadtverordneten zur Feststellung 
und Entlastung vorzulegen hat. 
Die Feststellung der Rechmug muß vor Abklauf von neun Monaten nach 
dem Schlusse des Etatsjahres bewirkt sein. 
Der Magistrat hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift des Fest- 
stellungs= und Entlastungsbeschlusses vorzulegen. 
. 80. 
Durch statutariche Anordnungen können andere Fristen für die Legung 
und Feststellung der Rechnung festgesetzt werden. 
G. 81. 
Ueber alle Theile des Vermögens der Stadtgemeinde hat der Magistrat 
ein Lagerbuch zu führen. Veränderungen werden den Stadrverordneten bei der 
Rechnungsabnahme mutgetheilt. 
Der Bezirksausschuß beschließt: 
1) über die Art der gerichtkichen ri)xris—t wegen Geldforderungen 
gegen Stadtgemeinden (6. 15 zu 4 des Einführungsgesetzes zur Deutschen 
Civilprozeßordnumg vom 30. Jommar 1877, Reichs-Gesetzbl. S. 244), 
2) über die Feststellung und den Ersatz der Deseste der Genreindebeamten 
nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Junuar 1844 (Grsetz-Samml. 
S. 52)) der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges 
endgültig. 
Neunter Titel. 
Einrichtung der städtischen Verfassung ohne Magistrat. 
". 83. 
Wenn die Stadtverordnet lumg nach zweimaliger, mit einem 
Zwischenraume von mindestens acht Tagen vorgenommener Berathung darauf 
amträgt, kam mit Genehmigung des Bezirksausschusses die Einrichtung getroffen 
werden, daß statt des Magistrats ein Bürgermeister, welcher auch den Vorsitz 
in der Stadtverordnetenv l mit Stimmrecht zu führen hat, ein Bei- 
geordneter als deffen Stelkvertreter und zwei oder drei Schöffen) welche den 
Bürgermeister zu unterstützen haben, gewählt werden. 
g. 84. 
In dem Falle des §. 83 gehen alle Rechte und Pflichten, welche in dem 
ersten bis achten Titel dem Magistrate beigekegt sind, auf den Bürgermeister 
mit den Maßgaben über, welche sich als nothwendig daraus ergeben, daß 
Nr. 9934.) 52* 
 
	        
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