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Zwölfter Titel.
Ausführungs-, Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
g. 93.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1898 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte treten in den im §. 1 Absatz 1 bezeichneten Städten
alle entgegenstehenden Bestimmungen, auch die Bestimmungen im vierten Titel
des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichts-
behörden vom 1. August 1883 (Gesetz-Samml. S. 237), soweit sie nicht bereits
auf Grund der Städteordnung vom 8. Juni 1891 (Gesetz= Samml. S. 107)
ihre Geltung verloren haben, außer Kraft.
Rechte und Mlichten, welche auf besonderen Titeln des öffentlichen Rechts
beruhen, bleiben insoweit in Kraft, als diese Titel von den bisherigen allgemeinen
und besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsrechten und
Observanzen abweichende Bestimmungen enthalten. Eine solche Abweichung wird
nicht vermnthet.
S. 94.
Die bei Verkündigung dieses Gesetzes bestehenden, von ihm abweichenden
Ortsstatuten, allgemeinen Gewohnheitsrechte und Obserwanzen bleiben, soweit das
Gesetz ortsstatutarische licsln rt unbeschadet der Bestimmung des F. 96
Absatz 4 des vom 14. Juli 1893 einstweilen, längstens
auf drei Jahre, in Kraft. K%
Soweit Lehranstalten mit Einschluß der Volksschulen die Eigenschaft von
Gemeindeanstalten beiwohnt, kommen in deren Ansehung die Bestimmungen
dieses Gesetzes nur unter den Einschränkungen zur Anwendung, welche sich aus
den für diese Anstalten geltenden besonderen Rechtsnormen ergeben.
Dies findet sinnentsprechende Anwendung auch bezüglich des Wegebaues
und anderer Veranstaltungen der Gemeinden, über die besondere Gesetze erlassen sind.
g. 96.
In denjenigen Städten des Regierungsbezirks Wiesbaden, in welchen die
Städteordnung vom 8. Juni 1891 gilt, bleiben die Mitglieder des Magistrats
und der Stadt ig bis zum Ablaufe ihrer Wahlperiode in
Thätigkeit. Eine nach dem gegenwärtigen Gesetze in der Mitgliederzahl dieser
Körperschaften erforderliche Aenderung tritt allmählich bei Vornahme der regel-
mäßigen Ergänzungswahlen ein.
In den übrigen im §. 1 Absatz 1 bezeichneten Städten bleiben die beie
Verkündigung dieses Gesetzes bestehenden Gemeindevrorstände und Gemeinde-
vertretungen bis zur Einführung der auf Grund diesen Gesetzes einzurichtenden
Gemeindevorstände und zu wählenden Stadtoe gen in Thätigkeit
und nehmen deren Obliegenheiten wahr.
Cr. 9034.)