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aus sonstigen Gründen erforderlich geworden, so hat der Gemeindevorstand die
entsprechende anderweite Festsetzung zu treffen, auch wegen des Uebergangs aus
dem alten in das neue Verhältniß das Geeignete anzuordnen. Diese Festsetzung
bedarf der Bestätigung des Kreisausschusses.
Enthält eine Gemeinde mehrere Ortschaften, so kann der Kreisausschuß auf
Antrag des Gemeindevorstandes nach Verhältniß der Zahl der Stimmberechtigten
anordnen, wieviel Gemeindeverordnete aus jeder einzelnen Ortschaft in einer jeden
Abtheilung zu wählen sind.
g. 23.
Mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung müssen
Angesessene oder Vertreter von Angesessenen sein GC. 11 Absatz 1 Nummer 6a
und b, 8. 16).
Die Zahl der Gemeindeverordneten, welche hiernach aus der Mitte der
Nichtangesessenen gewählt werden können, wird auf die drei Abtheilungen gleich-
mäßig vertheilt. Ist diese Zahl nicht durch drei theilbar, so kann, wenn die
Zahl 1 übrig bleibt, die zweite Abtheilung aus der Zahl der Nichtangesessenen
einen Gemeindeverordneten mehr wählen, als die beiden anderen; bleibt die Zahl 2
übrig, so kann die erste Abtheilung den einen, die dritte Abtheilung den anderen
wählen.
Sind in einer Abtheilung mehr nicht angesessene Gemeindeverordnete ge-
wählt, als hiernach zulässig ist, so gelten diejenigen, welche die geringste Stimmen-
zahl erhalten haben, als nicht gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet
das Loos.
Bei den zu deren Ersatze anzuordnenden Neuwahlen sind nur die auf
Angesessene oder Vertreter von Angesessenen entfallenden Stimmen gültig.
g. 24.
Gemeindeverordnete können nicht sein:
1) diejenigen Beamten und die vom Staate ernannten Mitglieder der-
jenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staates über die
Gemeinden ausgeübt wird,
20 die besoldeten Beamten der Gemeinde,
3) die richterlichen Beamten, zu welchen jedoch die technischen Mitglieder
der Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind,
4) die Beamten der Staatsanwaltschaft und die Polizeibeamten,
5) die Geistlichen, Kirchendiener und Volksschullehrer.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn dürfen nicht zu-
leich Gemeindeverordnete derselben Gemeinde sein. Sind solche Verwandte oder
erschwägerte zugleich gewählt, so wird der ältere allein zugelassen. Entsteht die
Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet der Schwiegersohn aus.