Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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aus sonstigen Gründen erforderlich geworden, so hat der Gemeindevorstand die 
entsprechende anderweite Festsetzung zu treffen, auch wegen des Uebergangs aus 
dem alten in das neue Verhältniß das Geeignete anzuordnen. Diese Festsetzung 
bedarf der Bestätigung des Kreisausschusses. 
Enthält eine Gemeinde mehrere Ortschaften, so kann der Kreisausschuß auf 
Antrag des Gemeindevorstandes nach Verhältniß der Zahl der Stimmberechtigten 
anordnen, wieviel Gemeindeverordnete aus jeder einzelnen Ortschaft in einer jeden 
Abtheilung zu wählen sind. 
g. 23. 
Mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung müssen 
Angesessene oder Vertreter von Angesessenen sein GC. 11 Absatz 1 Nummer 6a 
und b, 8. 16). 
Die Zahl der Gemeindeverordneten, welche hiernach aus der Mitte der 
Nichtangesessenen gewählt werden können, wird auf die drei Abtheilungen gleich- 
mäßig vertheilt. Ist diese Zahl nicht durch drei theilbar, so kann, wenn die 
Zahl 1 übrig bleibt, die zweite Abtheilung aus der Zahl der Nichtangesessenen 
einen Gemeindeverordneten mehr wählen, als die beiden anderen; bleibt die Zahl 2 
übrig, so kann die erste Abtheilung den einen, die dritte Abtheilung den anderen 
wählen. 
Sind in einer Abtheilung mehr nicht angesessene Gemeindeverordnete ge- 
wählt, als hiernach zulässig ist, so gelten diejenigen, welche die geringste Stimmen- 
zahl erhalten haben, als nicht gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet 
das Loos. 
Bei den zu deren Ersatze anzuordnenden Neuwahlen sind nur die auf 
Angesessene oder Vertreter von Angesessenen entfallenden Stimmen gültig. 
g. 24. 
Gemeindeverordnete können nicht sein: 
1) diejenigen Beamten und die vom Staate ernannten Mitglieder der- 
jenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staates über die 
Gemeinden ausgeübt wird, 
20 die besoldeten Beamten der Gemeinde, 
3) die richterlichen Beamten, zu welchen jedoch die technischen Mitglieder 
der Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind, 
4) die Beamten der Staatsanwaltschaft und die Polizeibeamten, 
5) die Geistlichen, Kirchendiener und Volksschullehrer. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn dürfen nicht zu- 
leich Gemeindeverordnete derselben Gemeinde sein. Sind solche Verwandte oder 
erschwägerte zugleich gewählt, so wird der ältere allein zugelassen. Entsteht die 
Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet der Schwiegersohn aus.
	        
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