— 317 —
daß Nutzungsrechte, welche nicht sämmtlichen, sondern nur einzelnen Gemeinde-
gliedern oder Gemeindeangehörigen als solchen zustehen, durch Gemeindebeschluß
den letzteren wider ihren Willen nicht entzogen oder geschmälert werden dürfen.
In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens von
Stiftungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen. Soweit es
hierbei auf den Begriff „Bürger“ ankommt, sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes an sich nicht maßgebend (§§. 9 und 11).
C. 40.
Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen regelt sich, unbeschadet der
aus Verleihungsurkunden oder vertragsmäßigen Festsetzungen sich ergebenden Ab-
weichungen, nach dem bisherigen Rechte mit der Maßgabe, daß an Stelle der
Gemeindebürger die Gemeindeangehörigen treten. Soweit hiernach der Maßstab
für die Theilnahme an diesen Augungen nicht feststeht, erfolgt die Vertheilung
nach dem Verhältnisse, in welchem die Gemeindeangehörigen zu den Gemeinde-
lasten beitragen.
41.
Auf Einsprüche, betreffend
1) das Recht zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des
Gemeindevermögens,
2) die besonderen Rechte einzelner örtlicher Theile des Gemeindebezirks oder
einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen in Ansehung der zu Nummer 1
erwähnten Ansprüche,
beschließt der Gemeindevorstand.
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen
Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete
Berechtigung zu den im Absatze 1 bezeichneten Nutzungen.
Einspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
§S. 42.
Durch Ortsstatut kann für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen die
Entrichtung eines zu deren Werthe in einem angemessenen Verhältnisse stehenden
Einkaufsgeldes anstatt oder neben einer jährlichen Abgabe eingeführt werden.
Jedoch darf den bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Genusse von Gemeinde-
nutzungen stehenden Berechtigten für den weiteren Bezug des ihnen seither zu-
gekommenen Antheils ein Einkaufsgeld nicht auferlegt werden.
Wo Einkaufsgeld bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, bleibt es
bis zur anderweiten statutarischen Regelung in Geltung.
Durch die Entrichtung des Einkaufsgeldes wird die Ausübung des Ge-
meinderechtes nicht bedingt.
Ceseb. Samml. 1807. (Nr. 99 7.) 57