Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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strecken  zu  lassen,  unter  Vorbehalt  der  härteren  Strafen,  welche  nach  den  allgemeinen
  Gesetzen  durch  die  Beleidigung  verwirkt  sind.

S.  100.

Rechtsanwalte,  welche  als  Bevollmächtigte  eine  Prozeßschrift  übergeben,
haben  bei  einer  Ordnungsstrafe  von  1  bis  5  Thalern  die  zur  Mittheilung  an  den
Gegner  erforderlichen  Abschriften  beizufügen.

Die  Klagebeantwortung,  die  unter  Anberaumung  besonderer  Termine  erforderte
  Replik  und  Duplik  können  von  einem  bevollmächtigten  Rechtsanwalt  nicht
zu  Protokoll  gegeben,  sondern  nur  schriftlich  angebracht  werden.

S.  101.

In  der  Exekutions-Instanz  sind  nur  solche  Einreden  zulässig,  welche  in
Thatsachen  sich  gründen,  die  so  spät  sch  zugetragen  haben,  daß  sie  in  dem  der  Exekution
  vorausgegangenen  Prozeßverfahren  nicht  mehr  vorgebracht  werden  konnten.
Es  gilt  dies  auch  von  den  Einreden  der  Zahlung,  der  Kompensation,  des  Erlasses
und  des  Vergleichs.  Sie  hemmen  die  Exekution  nur  dann,  wenn  sie  durch  Urkunden
  liquid  gemacht  sind.  .  10

.102.

Alle  zu  einer  Leistung  verurtheilende  Erkenntnisse  sollen  die  Bestimmung
einer  Frist  enthalten,  binnen  welcher  bei  Vermeidung  der  Exekution  dem  Erkenntnisse
  Genüge  geleistet  werden  muß.  Ist  das  Erkenntniß  vollstreckbar,  so  wird
nach  Ablauf  der  Frist  auf  Antrag  des  Gläubigers  sofort  die  Exekution  verfügt
und  der  Schuldner  davon  benachrichtigt.  Der  Vollstreckung  soll  *  Erlaß  eines
weiteren  monitorischen  Zahlungsbefehls  nicht  vorhergehen.  Die  Exekutionsvollstreckung
  durch  Einlegung  des  Exekutors  findet  nicht  statt.

di  Beobachtung  besonderer  Exekutionsgrade  ist  nicht  erforderlich;  der
Personalarrest,  sofern  er  zulässig  ist,  kann  jedoch  in  Ermangelung  eines
andern  Exekutions-Objekts  sachgesucht  werden.  Diese  Bestimmung  findet  auf  den
Wechselarrest  keine  Anwendung.

5.  103.

Die  bisherigen  Vorschriften  über  die  Nullitätsquerel  treten  außer  Kraft.
Es  findet  jedoch  die  Anfechtung  eines  rechtskräftigen  Erkenntnisses  mittelst  der
Nullitätsquerel  nach  Maaßgabe  der  bisherigen  Vorschriften  noch  statt,  wenn  eine
Partei  im  Prozesse  nicht  gehörig  vertreten  war  und  zugleich  mit  einem  anderen
Rechtsmittel  Möhllfe  zu  verlangen  nicht  vermochte  oder  im  Stande  ist.

Die  bisherigen  Vorschiten  über  die  Zulässigkeit  der  Anfechtung  eines
rechtskräftigen  Erkenntnisses  mittelst  des  Antrages  auf  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  wegen  neu  entdeckter  Beweismittel  u.  s.  w.  bleiben  in  Geltung.

C.  104.

In  Ansehung  des  Gerichtsstandes  der  im  Auslande  fungirenden  Beamten
und  der  im  Inlande  fungirenden  fremden  Gesandten,  sowie  der  zu  den  fremden
([Nr.  6699.)  e-