(Nr. 9878.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Biedenkopf. Vom 20. Februar 1897.
A# Grund des F. 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiete der vormals freien
Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Landgräflich
Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895 (Gesetz-
Samml. S. 481) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von An-
sprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch daselbst vorgeschriebene Ausschluß-
frist von sechs Monaten
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Biedenkopf gehörigen Gemeindebezirk
Dexbach
am 1. April 1897 beginnen soll.
Berlin, den 20. Februar 1897.
Der Justizminister.
Schönstedt.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) der Allerhöchste Erlaß vom 9. Dezember 1896, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts an die Gemeinden Wengern, Esborn und Silschede
zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des zum chausseemäßigen
Ausbau des Weges von Wengern nach Silschede in Anspruch zu nehmenden
Grundeigenthums, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Arns-
berg, Jahrgang 1897 Nr. 3 S. 21, ausgegeben am 16. Januar 1897;
2) das am 21. Dezember 1896 Allerhöchst vollzogene Statut für die Ent.-
wässerungsgenossenschaft zu Sacollno-Paruschke im Kreise Flatow durch
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Marienwerder, Jahrgang 1897
Nr. 4 S. 35) ausgegeben am 28. Januar 1897;
(Fr. 9878.