Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 6.
Inhalt: Geseh, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen,
S. 26. — Verordnung, betreffend die Kaution des Beschlagschmieds der Thierärztlichen Hochschule
in Berlin, S. 30.
(Nr. 9880.) Gesetz, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den
öffentlichen Volksschulen. Vom 3. März 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛ.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der
Monarchie, bis zum Erlaß eines allgemeinen Volksschulgesetzes, was folgt:
K. 1.
Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
Die an einer öffentlichen Volksschule endgültig angestellten Lehrer und
Lehrerinnen erhalten ein festes, nach den örtlichen Verhältnissen und der besonderen
Amtsstellung angemessenes Diensteinkommen.
Dasselbe besteht:
1) in einer festen, ihrem Betrage nach in einer bestimmten Geldsumme zu
berechnenden Besoldung (Grundgehalt),
2) in Alterszulagen, «
3) in freier Dienstwohnung oder entsprechender Miethsentschädigung.
Auf Lehrer und Lehrerinnen, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen über-
tragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen sind, findet diese Vor-
schrift keine Anwendung.
Die Entscheidung darüber, ob ein Lehrer oder eine Lehrerin nur nebenbcei
beschäftigt ist, steht lediglich der Schulaufsichtsbehörde zu.
Gesetz= Samml. 1897. (Nr. 9880.)
Ausgegeben zu Berlin den 8. März 1897.