— 26 —
g. 2.
Grundgehalt.
Das Grundgehalt darf für Lehrerstellen nicht weniger als 900 Mark, für
Lehrerinnenstellen nicht weniger als 700 Mark jährlich betragen.
Rektoren, sowie solche erste Lehrer an Volksschulen mit drei oder mehr
Lehrkräften, denen Leitungsbefugnisse übertragen sind (Hauptlehrer), erhalten nach
Maßgabe der örtlichen und amtlichen Verhältnisse ein höheres Grundgehalt, als
die anderen an derselben Schule angestellten Lehrer.
K. 3.
Besolbung der jüngeren Lehrer und der einstweilig angestellten Lehrer und Lehrerinnen.
Die Besoldung der einstweilig angestellten Lehrer und Lehrerinnen, sowie
derjenigen Lehrer, welche noch nicht vier Jahre im öffentlichen Schuldienste
gestanden haben, beträgt ein Fünftel weniger als das Grundgehalt der betreffen-
den Schulstelle. Jedoch darf die Besoldung der Lehrerinnen nicht weniger als
700 Mark jährlich betragen.
Der Minderbetrag kann durch Beschluß des Schulverbandes auf einen
geringeren Bruchtheil beschränkt werden.
KS. 4.
Verbindung eines Schul- und Kirchenamtes.
Bei dauernder Verbindung eines Schul= und Kirchenamtes soll das Grund-
gehalt der Stelle entsprechend der mit dem kirchlichen Amte verbundenen Müh-
waltung ein höheres sein, als in den S#. 1 und 2 bestimmt ist.
# dieses Grundgehalt sind auch die Einkünfte aus dem zur Dotation des
vereinigten Amtes bestimmten Schul-, Kirchen= und Stiftungsvermögen ein-
schließlich der Zuschüsse aus Kirchenkassen und von Kirchengemeinden, sowie der
sonstigen Einnahmen aus dem Kirchendienst einzurechnen. Dabei findet die
Vorschrift des Artikel I §. 4 Absatz 4 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung
der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885
(Gesetz Samml. S. 298) sinngemäße Anwendung.
- Der Mehrbetrag (Absatz 1) darf die Gesammtsumme dieser Einkünfte und
Einnahmen (Absatz 2) üglich des Nutzungswerthes des den kirchlichen Inter-
essenten gehörigen Antheils an dem Schul= und Küsterhaus oder Küstergehöft
nicht übersteigen. Die Feststellung des Mehrbetrages hat nach Benehmen mit
der kirchlichen Behörde zu geschehen.
Im Falle der Trennung des kirchlichen Amtes von dem Schulamte hat
der Lehrer, welcher zum Bezuge des mit dem vereinigt gewesenen Amte ver.
bundenen Diensteinkommens berechtigt gewesen ist, Anspruch auf die fernere
Gewährung eines Diensteinkommens in gleichem Betrage, sofern nicht seine An-
stellung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erfolgt ist, daß und bis zu welchem