Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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In jedem Falle muß auf Erfordern der Schulaufsichtsbehörde demsenigen, 
welcher mit der Verwaltung der Stelle beauftragt wird, ohne Anspruch auf 
schädigung in der Dienstwohnung ein Unterkommen gewährt werden. 
G. 25. 
Rechtsweg bei Streitigkeiten wegen des Dienstelnkommens. 
Auf die Lehrer und Lehrerinnen an äffentlichen Volksschulen finden die 
Bestimmungen des ersten Abschnitts des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des 
Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 (Gesetz-Samml. S. 241) mit folgender Maß- 
gabe Anwendung: 
1) die Klage ist gegen die Vertreter des Schulverbandes und, soweit es 
sich um Zahlungen aus der Alterszulagekasse handelt, zugleich gegen 
die Bezirksregierung als Verwalterin der Alterszulagekasse zu richten; 
2) im Falle des §. 2 a. a. O. tritt an die Stelle des Verwaltungschefs 
der Ober-Präsident, in den Hohenzollernschen Landen der Unterrichts- 
minister; 
3) bei der richterlichen Beurtheilung sind die auf Grund dieses Gesetzes 
erfolgten Festsetzungen über das Diensteinkommen der Stelle, ins- 
besondere über die Höhe des Grundgehalts und der Dienstalterszulage, 
über Dienstwohnung oder Miethsentschädigung, über Dienstland, über 
Naturalleistungen, sowie über die Anrechnung von Dienstbezügen auf 
das Grundgehalt zu Grunde zu legen. 
g. 26. 
Streitigkeiten bei Auseinandersetzungen. 
Bei Streitigkeiten zwischen dem abgehenden Lehrer (der Lehrerin) oder den 
Srben des verstorbenen Lehrers (der Lehrerin) und dem anziehenden Lehrer (der 
Lehrerin) oder dem Schulverbande über die Auseinandersetzung wegen der Land- 
nutzung, der Naturalleistungen, der Dienstwohnurg einschließlich des Hausgartens 
oder des baaren Diensteinkommens trifft die Bezirksregierung, in Berlin das 
Provinzialschulkollegium, vorbehaltlich des Rechtsweges eine im Verwaltungswege 
vollstreckbare einstweilige Entscheidung. 
Bei Versetzungen kann dieselbe anordnen, daß die von dem Lehrer (der 
Lehrerin) zuviel erhobenen Beträge für Rechnung desselben (derselben) den Schul- 
unterhaltungspflichtigen unmittelbar aus denjenigen Bezügen erstattet werden, 
welche der Lehrer (die Lehrerin) in der neuen Schulstelle zu empfangen hat. 
Die Bezirksregierung, in Berlin das Provinzialschulkollegium, ist befugt, 
die Entscheidung allgemein den ihr nachgeordneten Behörden zu übertragen. 
KG. 27. 
Leistungen des Staates. 
I. Aus der Staatskasse wird ein jährlicher Beitrag zu dem Diensteinkommen 
der Lehrer und Lehrerinnen und, soweit er hierzu nicht erforderlich ist, zur
	        
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