Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

IV. Die General-Ordens-Kommission hat die namentlichen Verzeichnisse der 
Inhaber der Erinnerungs-Medaille, welche Wir derselben zufertigen 
lassen werden, aufzubewahren. 
V. Die für den Verlust von Orden und Ehrenzeichen gegebenen Be- 
stimmungen gelten auch für diese Erinnerungs-Medaille. 
VI. Nach dem Ableben eines Inhabers der Erinnerungs-Medaille verbleibt 
dieselbe den Hinterbliebenen 
VII. Die Bestimmungen über die Ausführung dieser Urkunde ergehen 
besonders. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 22. März 1897 
G. S) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. v. Miquel. Thielen. Bosse. 
Frhr. v. Marschall. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. 
Brefeld. v. Goßler. 
Mehigirt im B#rrau des Stnatsmialsteruuns. 
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