Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Artikel 11. 
Gegenüber der Potwverwaltung ist die Eisenbahngesellschaft den Bestimmungen 
des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 Geichs-Gesetzbl. S. 318) und den dazu 
ergangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren 
änderungen mit den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom Reichs- 
kanzler erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das 
Deutsche Reich S. 380) für Bahnen untergeordneter Bedeutung (Rebeneisen= 
bahnen) für die Zeit bis zum Ablaufe von acht Jahren, vom Beginn des auf 
die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres, gewährt find. Sofern innerhalb 
bes vorbezeichneten Sncum in den Verhältnissen der Bahn in Folge von 
Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere # 
oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der 
Entscheidung der obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als 
Nebenbahn verllert, tritt das Eisenhahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugs- 
bestimmungen ohne Einschränkung in Anwendung, 
Artikel 12. 
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahn im Gebiete eines 
der vean uchent Staaten, mögen solche vom Feinde ausgehen oder im 
Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die Eisenbahngesellschaft 
oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder von diesen Staaten, noch vom 
Reiche beanspruchen können. 
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Artikel 13. 
Jede der Regierungen behält sich vor, die in ihr Gebiet fallende Bahn- 
strecke der Besteuerung, insbesondere der Entrichtung einer Eisenbahnabgabe zu 
unterziehen. Zu diesem Behufe wird als Anlagekapital oder als Reinertrag der 
aus dem Verhältnisse der Länge der auf jehes Staatsgebiet fallenden Bahn- 
strecke zur Länge der ganzen Bahn sich ergebende Theil des Anlagekapitals oder 
des jährlichen Reinertrages angenommen. Die Steuererhebung erfolgt zum ersten 
Male für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. April beginnende 
Rechnungsjahr. 
Die Königlich Preußische Regierung wird der Färstlich Schaumburg- 
Lippischen Regierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich 
mittheilen. 
Artikel 14. 
Für den Fall, daß einer der vertragschließenden Staaten das Eigenthum 
des in seinem Gebiete liegenden Theiles der Bahn von Rinteln nach Stadthagen 
erwerben sollte, werden die vertragschließenden Regierungen sich über die zur 
Beibehaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes auf der genannten Bahn 
erforderlichen Maßregeln verständigen. 
Für den Falßh der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
	        
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