Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Sammlung

Gesetze  und  Verordnungen
für  das  Königreich  Sachsen.
20K  Stück,  vom  Jahre  1834.

 

 

—  68.)  Geseß
über  Erfüllung  der  Militairpflicht,
vom  26sten  October  1834.

Wa  Anton,  von  GOIES#  Gnaden,  König  von  Sachsen  2c.  2c.  .

und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  rc.

haben  Uns  bewogen  gefunden,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  folgendes,  die
Erfüllung  der  Militairpflicht  berreffendes  Gesetz  zu  erlassen.

Ister  Theil.
Erstes  Capitel.
Verpflichtung  zum  Militairdienste.
G.  1.
Mit  Erlangung  der  Staatsangehörigkeit  in  hiesigen  tanden  nimme  die  Verbindlichkeir
zum  königlich  sächsischen  Militairdienste  ihren  Anfang  und  es  erhält  jeder  Milikairpflichtige,

  unter  vorausgesetzter  Befähigung,  durch  seinen  Eintritt  in  die  Armee  gleichen  Anspruch
  auf  Beförderung  in  derselben.

Jener  Verbindlichkeit  können  jedoch  diesenigen  durch  Diepensation  enthoben  werden,
welche  mic  ihren  Aeltern  entweder  in  solche  Staaten  auswandern,  wo  in  dieser  Hinsiche
gleiche  gesetzliche  oder  vertragsmäßige  Bestimmungen  bestehen,  oder  bei  erwiesener  Mittel-1834.

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