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Gemeindebeschlüsse erhalten in Giebichenstein Wirksamkeit, sofern in diesem Ver-
trage nicht Abweichendes bestimmt wird. Der Magistrat zu Halle a. S. hat die
erforderlichen Anordnungen zum Zwecke der Einführung der Halleschen Orts-
statute, Ordnungen, Regulative und Gemeindebeschlüsse in Giebichenstein zu treffen.
Von dem Tage der Einführung derselben an verlieren die entsprechenden
Statuten, Ordnungen, Regulative und Gemeindebeschlüsse in Giebichenstein ihre
Geltung.
Ven#agt wird jedoch auf die Dauer von 3 Jahren nach erfolgter Einge-
meindung die Einführung der Bestimmungen in §. 1 des Ortsstatuts, betreffend
den Schlachtzwang im Stadtbezirke Halle a. S., vom * * — 1895, soweit
fie das nicht gewerbsmäßig betriebene Schlachten betreffen.
8. 5.
Mit dem Tage der Vereinigung treten in Giebichenstein die zu diesem Zeit-
punkt in Halle a. S. geltenden Bestimmungen über die Kommunalbesteuerung und
die Erhebung von Gebühren, Beiträgen sowie sonstigen öffentlich rechtlichen
Abgaben mit der Maßgabe in Kraft, daß vom Tage der Eingemeindung an auf
die Dauer von drei Jahren noch die zur Zeit in Giebichenstein bestehenden Ord-
nungen, betreffend
a) die Erhebung einer Hundesteuer vom 19. Februar 1895,
b) die Erhebung von Lustbarkeitssteuern vom 19. Februar 1895 und
I) die Friedhofsgebühren vom 1. November 1893 und 29. Oktober 1897,
aufrecht erhalten bleiben. Im Uebrigen treten die in der Gemeinde Giebichenstein
über jene Gegenstände erlassenen Bestimmungen mit dem Tage der Vereinigung
außer Geltung.
§. 6.
Die Jahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zu Halle a. S.
wird für den erweiterten Stadtbezirk um zwölf erhöht. Für die Wahlen zu
dieser Versammlung bildet bis Ende des Jahres 1905 der jetzige Gemeindebezirk
Giebichenstein zusammen mit den Landgemeinden Trotha und Cröllwitz in
Gemäßheit des F. 14 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 einen gesonderten
Wahlbezirk, welcher in sich jene 12 Stadtverordnete zu wählen hat.
Dieselben vertheilen sich auf die einzelnen Gemeinden und Wähler-
abtheilungen in der Weise, daß
auf Giebichenstein
für jede der drei Abtheilungen 3 Stadtverordnete entfallen,
auf Trotha
für die I. und III. Abtheilung je 1 Stadtverordneter und
auf Cröllwitz
für die II. Abtheilung 1 Stadtverordneter.
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