Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Gemeindebeschlüsse erhalten in Giebichenstein Wirksamkeit, sofern in diesem Ver- 
trage nicht Abweichendes bestimmt wird. Der Magistrat zu Halle a. S. hat die 
erforderlichen Anordnungen zum Zwecke der Einführung der Halleschen Orts- 
statute, Ordnungen, Regulative und Gemeindebeschlüsse in Giebichenstein zu treffen. 
Von dem Tage der Einführung derselben an verlieren die entsprechenden 
Statuten, Ordnungen, Regulative und Gemeindebeschlüsse in Giebichenstein ihre 
Geltung. 
Ven#agt wird jedoch auf die Dauer von 3 Jahren nach erfolgter Einge- 
meindung die Einführung der Bestimmungen in §. 1 des Ortsstatuts, betreffend 
den Schlachtzwang im Stadtbezirke Halle a. S., vom * * — 1895, soweit 
fie das nicht gewerbsmäßig betriebene Schlachten betreffen. 
8. 5. 
Mit dem Tage der Vereinigung treten in Giebichenstein die zu diesem Zeit- 
punkt in Halle a. S. geltenden Bestimmungen über die Kommunalbesteuerung und 
die Erhebung von Gebühren, Beiträgen sowie sonstigen öffentlich rechtlichen 
Abgaben mit der Maßgabe in Kraft, daß vom Tage der Eingemeindung an auf 
die Dauer von drei Jahren noch die zur Zeit in Giebichenstein bestehenden Ord- 
nungen, betreffend 
a) die Erhebung einer Hundesteuer vom 19. Februar 1895, 
b) die Erhebung von Lustbarkeitssteuern vom 19. Februar 1895 und 
I) die Friedhofsgebühren vom 1. November 1893 und 29. Oktober 1897, 
aufrecht erhalten bleiben. Im Uebrigen treten die in der Gemeinde Giebichenstein 
über jene Gegenstände erlassenen Bestimmungen mit dem Tage der Vereinigung 
außer Geltung. 
§. 6. 
Die Jahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zu Halle a. S. 
wird für den erweiterten Stadtbezirk um zwölf erhöht. Für die Wahlen zu 
dieser Versammlung bildet bis Ende des Jahres 1905 der jetzige Gemeindebezirk 
Giebichenstein zusammen mit den Landgemeinden Trotha und Cröllwitz in 
Gemäßheit des F. 14 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 einen gesonderten 
Wahlbezirk, welcher in sich jene 12 Stadtverordnete zu wählen hat. 
Dieselben vertheilen sich auf die einzelnen Gemeinden und Wähler- 
abtheilungen in der Weise, daß 
auf Giebichenstein 
für jede der drei Abtheilungen 3 Stadtverordnete entfallen, 
auf Trotha 
für die I. und III. Abtheilung je 1 Stadtverordneter und 
auf Cröllwitz 
für die II. Abtheilung 1 Stadtverordneter. 
16.
	        
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