Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Bei der erstmaligen Wahl wählen im letzten Monate vor dem Tag ber 
Eingemeindung an Stelle der drei Wählerabtheilungen des gesonderten Wahl- 
bezirkes in jeder der drei Landgemeinden deren gegenwärtige Gemeindeverordnete 
aus ihrer Mitte die auf die Gemeinde entfallende Anzahl von Stadtverordneten. 
Auf dieses Wahlverfahren finden die Bestimmungen in #. 82 der Land- 
gemeindeordnung vom 3. Juli 1891 fsinngemäße Anwendung. Die Gemeinde- 
verordneten jeder Abtheilung wählen für sich. 
Diee hiernach gewählten Stadtverordneten scheiden im Anschluß an die 
regelmäßigen Ergänzungswahlen — das erste und zweite Mal durch das Loos 
bestimmt — aus. . 
Die in dem gesonderten Wahlbezirke zur Erzänzung gewählten Stadt- 
verordneten müssen ihren Wohnsitz in derjenigen bisherigen Sondergemeinde 
haben, in welcher ihn die ausscheidenden Mitglieder besaßen. 
Sollte bis Ende des Jahres 1905 eine Abänderung der Mitgliederzahl 
der Stadtverordnetenversammlung der vereinigten Gemeinden erforderlich werden, 
so ist die Zahl der in dem gesonderten Wahlbezirke zu wählenden Stadtverordneten 
gegenüber den im alten Wablbezirke Halle a. S. zu wählenden nach Verhältniß 
der stimmfähigen Bürger festzusetzen, soll jedoch nicht unter die Zahl 12 herabsinkem. 
K. 7. 
Mit der Vereinigung beider Gemeinden tritt auf eine Wahlperiode von 
6 Jahren ein von der Gemeindevertretung in Giebichenstein bezeichneter Angehöriger 
dieser Gemeinde als unbesoldetes Mitglied in das Kollegium des Magistrats der 
Stadt Halle a. S. ein. 
Bei späterer Ersatz- oder Neuwahl ist ebenfalls ein Bürger zu wählen, 
der in Giebichenstein seinen Wohnsitz hat. 
Diese Bestimmung gilt für die Dauer von 12 Jahren vom Tage der 
Eingemeindung an gerechnet. 
*iie * 
Die Stadtgemeinde Halle a. S. übernimmt die Verpflichtung, vom Tage 
der Vereinigung beider Gemeinden an, dem Gemeindevorsteher von Giebichenstein, 
falls dieser nicht gewillt ist, in den Dienst der Stadtgemeinde Halle a. S. über- 
zutreten, bis zum Ablaufe seiner Wahlperiode die ihm zur Zeit der Ein- 
gemeindung zustehenden Gebührnisse zu gewähren und ihn demnächst unter An- 
wendung der für die Preußischen Kommunalbeamten geltenden Vorschriften, jedoch 
ohne Rücksicht auf Dienstunfähigkeit zu pensioniren. « ·,· 
Die zur Zeit der Vereinigung im Dienste der Gemeinde Giebichenstein 
stehenden Gemeindebeamten gehen von dem genannten Zeitpunkt ab mit dem 
Gehalte, den Pensionsansprüchen, sowie den Anstellungsbedingungen, welche & 
zur Zeit der Vereinigung haben, in den Dienst der Stadigemeinde Halle a. S. 
gegen die Verpflichtung über, Beamtenstellungen zu bekleiden, welche ihrer Aus- 
bildung, Fähigkeit und feitherigen Beschäftigung entsprechen. Oie städttschen
	        
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