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Stelle, um Vermessungen, insbesondere, soweit es sie zur Wiederberstellung
früherer Grundstücke für nöthig erachtet, sowie um entsprechende Berichtigung der
Karten und Bücher der Katasterverwaltung ersuchen.
Artikel 6. . .
Ueber Besitz, Eigenthum und Belastung der Grundstücke sind zu vernehmen:
1. die im Flurbuch als Eigenthümer Eingetragenen oder deren Erben;
2. diejenigen, welche nach dem sogenannten Helgoländer Sypothekenbuch,
und Register zuletzt eine Hypethek an dem Grundstücke bestellt haben,
oder deren Erben)
. diejenigen, welche von den unter Nr. 1 oder Nr. 2 Genannten als
Eigenthümer bezeichnet werden oder für deren Eigenthum sich Anzeichen
ergeben.
Ist "*„ Aufenthalt einer dieser Personen unbekannt oder außerhalb des
Deutschen Reichs, so kam von der Vernehmung Abstand genommen werden.
Ein dem Grundbuchamte bekannter Vertreter ist zu vernehmen.
Das Grundbuchamt kann von der Vernehmung einzelner Miteigenthümer
Abstand nehuren, wenn es die von den übrigen abgegebenen Erklärungen für
zutreffend und genügend erachtet. In diesem Falle ist den nicht vernommenen
Miteigenthumern mitzutheilen, welche Eintragungen in das Grundbuch auf Grund
der Erklärungen der vernommenen Miteigenthümer in Aussicht Lenommen find.
Artikel 7.
Wer das Eigenthum in Anspruch nimmt, hat nach dem Ermessen des
Grundbuchamts seinen unmittelbaren Rechtsvorgänger zu nennen, den Rechts.
grund anzugeben, vermöge dessen er das Eigenthum erworben hat, und die darauf
sich beziehenden Urkunden vorzulegen, sowie andere Beweise anzuzeigen.
Er hat ferner alle auf dem Grundstücke haftenden Eigentbums-
beschränkungen, Hypotheken und sonstigen Rechte, die zur Erhaltung ihrer Wirk-
samkeit gegemüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung
bedürfen, nebst der Person des Berechtigten anzuzeigen.
Artikel 8.
In Ansehung der im Artikel 1 der Verordnung vom 13. November 1899
bezeichneten Grndstücke ist die zu ihrer Verraltung berufene Behörde nur info-
weit zu vernehmen, als eine von ihr schriftlich abgegebene Erklärung den Erfor-
dernisen des Artikel 7 nicht entspricht.
Artikel 9.
Von den nach Artikel 7 angezeigten Eigenthumsbeschränkungen, Hppotbeken
und sonfigen Rechten erhalten die dem Grundbuchamte bekannten Berechtigten
mit dem Eröffnen Mittheilung, daß es deren Anmeldung nicht bedürfe. Das
Gleiche gilt von Grunddienstbarkeiten, die von dem Eigenthümer angezeigt sind.
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