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Uebertrag . ... 5 026 400 91 660 000%
b) der Betheiligten ge-
mäß §. 10 im Be- Mark
trage von . . .. —600 000% 62640%
2. den ersparten Restbestand des Bau-
fonds des ehemaligen Werra-Eisen-
bahnunternehmens im Betrage von. 130 696
die bei den Aktirfonds der durch
die Gesetze vom 20. Dezember 1879
(Gesetz-Sammi. S. 635) und vom
28. März 1882 (Geset= Samml. S. 21)
verstaatlichten Eisenbahnen im Be-
stande verbliebenen Baarbeträge von
zusammen ,.......... 54300,oo
.denvondeeroßheqoglichHesstschen
Regierung auf den vorläufigen An-
theil Preußens an dem Kaufpreise
für die Hessische Ludwigsbahn zurück-
zuerstattenden Betrag von mindestens 14000 000
zusammen 19811 396=
—i
zu verwenden.
Für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag von höchstens 71848 603%8
sowie zur Deckung der für die Betheiligung des Staates an dem Baue einer
Eisenbahn von Treuenbrietzen nach Neustadt a. Dosse und die Körderung des
Baues von Kleinbahnen erforderlichen Mittel (K. 1 Nr. II umd III) im Betrage
von 24 000 000 Mark sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
Wird von den Betheiligten von der ihnen im §&. 1 unter A Abs. 3 und 4
eingeräumten Befugniß, statt der unentgeltlichen Bereitstellung des Grund und
Bodens die Zahlung einer Pauschsumme zu wählen, Gebrauch gemacht, so er-
höht sich die von der Staatsregierung nach F. 1 Nr. 1b für den Bau der be-
treffenden Eisenbahn zu verwendende Summe sowie die Gesammtsumme des §. 1
um die im F. 1 unter A Abs. 3 bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge,
beziehungsweise um die nach Abs. 4 von dem Minister der öffentlichen Arbeiten
festgesetzten Theilbeträge, dergestalt, daß die von den Betheiligten hiernach zu.
zahienden Pauschsummen beziehungsweise Theilbeträge einer Pauschsumme den
vorstehenden Deckungsmitteln hinzutreten.
g. 3.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die
Gesetz Samml. 1000. (Nr. 10188.) 27