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stalten innerhalb der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover an-
gestellten Geistlichen nach Bestimmung des Landeskonsistoriums Anwendung.
K. 3.
Ist ein Geistlicher noch fähig, einen wesentlichen Theil seines Dienstes zu
versehen, so kann statt der Versetzung in den Ruhestand die Beiordnumg eines
Pfarrgehülfen (Kollaborators) erfolgen.
C. 4.
Das Ruhegehalt beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor
vollendetem zehnten Dienstjahre eintritt, 1000 Mark. Jedoch kann eine Erhöhung
des Ruhegehalts bei vorhandener Bedürftigkeit bis zum Jahresbetrage von
1 800 Mark durch Beschluß des Landeskonsistoriums mit Zustimmung des ständigen
Ausschusses der Landessynode bewilligt werden.
Wenn die Versetzung in den Ruhestand nach dem vollendeten zehnten
Dienstjahre eintritt, so beteigt das Ruhegehalt ½ und steigt von da ab mit
jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ½ bis zum Höchstbetrage von v##
des im §9. 7 bezeichneten Diensteinkommens. Das Ruhegehalt soll in diesen
Fällen nicht unter 1 800 Mark und nicht über 5 000 Mark betragen.
In dem Falle des . 1 Abs. 2 darf die Bewilligung die Hälfte der Sätze
des K. 4 Abs. 1 und 2 und den Betrag von 1 800 Mark nicht übersteigen.
Uebersteigt das gesetzliche Ruhegehalt das anrechnungsfähige Diensteinkommen
C. 7), so wird nur der Betrag des letzteren als Ruhegehalt gewährt.
Bei jedem Ruhegehalte werden überschießende Marktheile auf volle Mark
abgerundet.
C. 5.
Wird gemäß &. 3 die Beiordnung eines Pfarrgehülfen verfügt, so liegt
die Besoldung des Letzteren dem Geistlichen ob.
Wird nach Abzug der dem Geistlichen dadurch entstehenden Kosten das
Diensteinkommen C. 7) unter den Betrag herabgemindert, welcher ihm als Ruhe-
gehalt zukommen würde, wenn er zu derselben Zeit in den Ruhestand versetzt
wäre, so ist der Fehlbetrag auf die Ruhegehaltskasse zu übernehmen.
Das Landeskonsistorium ist ermächtigt, mit Zustimmung des ständigen
Ausschusses der Landessynode ausnahmsweise eine weitergehende Uebernahme der
im Abs. 1 bezeichneten Kosten auf die Ruhegchaltskasse zu bewilligen.
8. 6.
Die Berechnung der Dienstzeit erfolgt nach den für die Bewilligung von
Alterszulagen maßgebenden Vorschriften.
Vezüglich der im F. 2 bezeichneten Geistlichen bleibt es dem Landeskonsistorium
für den Einzelfall vorbehalten, Bestimmung zu treffen, ob und inwieweit den
Geistlichen auch diejenige Zeit auf ihr Dienstalter in Anrechnung zu bringen ist,
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