Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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stalten innerhalb der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover an- 
gestellten Geistlichen nach Bestimmung des Landeskonsistoriums Anwendung. 
K. 3. 
Ist ein Geistlicher noch fähig, einen wesentlichen Theil seines Dienstes zu 
versehen, so kann statt der Versetzung in den Ruhestand die Beiordnumg eines 
Pfarrgehülfen (Kollaborators) erfolgen. 
C. 4. 
Das Ruhegehalt beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor 
vollendetem zehnten Dienstjahre eintritt, 1000 Mark. Jedoch kann eine Erhöhung 
des Ruhegehalts bei vorhandener Bedürftigkeit bis zum Jahresbetrage von 
1 800 Mark durch Beschluß des Landeskonsistoriums mit Zustimmung des ständigen 
Ausschusses der Landessynode bewilligt werden. 
Wenn die Versetzung in den Ruhestand nach dem vollendeten zehnten 
Dienstjahre eintritt, so beteigt das Ruhegehalt ½ und steigt von da ab mit 
jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ½ bis zum Höchstbetrage von v## 
des im §9. 7 bezeichneten Diensteinkommens. Das Ruhegehalt soll in diesen 
Fällen nicht unter 1 800 Mark und nicht über 5 000 Mark betragen. 
In dem Falle des . 1 Abs. 2 darf die Bewilligung die Hälfte der Sätze 
des K. 4 Abs. 1 und 2 und den Betrag von 1 800 Mark nicht übersteigen. 
Uebersteigt das gesetzliche Ruhegehalt das anrechnungsfähige Diensteinkommen 
C. 7), so wird nur der Betrag des letzteren als Ruhegehalt gewährt. 
Bei jedem Ruhegehalte werden überschießende Marktheile auf volle Mark 
abgerundet. 
C. 5. 
Wird gemäß &. 3 die Beiordnung eines Pfarrgehülfen verfügt, so liegt 
die Besoldung des Letzteren dem Geistlichen ob. 
Wird nach Abzug der dem Geistlichen dadurch entstehenden Kosten das 
Diensteinkommen C. 7) unter den Betrag herabgemindert, welcher ihm als Ruhe- 
gehalt zukommen würde, wenn er zu derselben Zeit in den Ruhestand versetzt 
wäre, so ist der Fehlbetrag auf die Ruhegehaltskasse zu übernehmen. 
Das Landeskonsistorium ist ermächtigt, mit Zustimmung des ständigen 
Ausschusses der Landessynode ausnahmsweise eine weitergehende Uebernahme der 
im Abs. 1 bezeichneten Kosten auf die Ruhegchaltskasse zu bewilligen. 
8. 6. 
Die Berechnung der Dienstzeit erfolgt nach den für die Bewilligung von 
Alterszulagen maßgebenden Vorschriften. 
Vezüglich der im F. 2 bezeichneten Geistlichen bleibt es dem Landeskonsistorium 
für den Einzelfall vorbehalten, Bestimmung zu treffen, ob und inwieweit den 
Geistlichen auch diejenige Zeit auf ihr Dienstalter in Anrechnung zu bringen ist, 
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